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Änderung § 26a InVeKoSV vom 11.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26a InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 26a InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26a Meldung über Hopfenflächen


(Text neue Fassung)

§ 26a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugergemeinschaften die nach § 7 Abs. 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder über die Lage und Größe der bewirtschafteten Hopfenflächen. Die Erzeugergemeinschaften verwenden diese Daten ausschließlich für die Identifizierung der Parzellen im Rahmen der Antragsstellung nach Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf Zahlung nach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)