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Änderung § 28 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 28 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 28 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 28 Verspätete Antragstellung


vorherige Änderung

Der zusätzliche Beihilfebetrag wird von Amts wegen bewilligt. Die bei Überschreitung der nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erforderliche Anpassung des zusätzlichen Beihilfebetrags bleibt einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.



Ein Sammelantrag, der vor Ablauf des in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitraums eingeht, gilt, soweit diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms als rechtzeitig gestellt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)