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Änderung § 28 InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 28 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 28 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 Verspätete Antragstellung


(Text neue Fassung)

§ 28 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Sammelantrag, der vor Ablauf des in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitraums eingeht, gilt, soweit diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms als rechtzeitig gestellt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)