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Änderung § 27 InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 27 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 27 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Flächenzahlung für Schalenfrüchte


(Text neue Fassung)

§ 27 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Überschreitet die Summe der Flächen, für die eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, die nationale Garantiefläche, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber diese Flächenzahlung beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilsmäßig verringert.

(2) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. August die Summe der Fläche mit, für die bei ihren Landesstellen eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt worden ist. Bei Überschreitung der nationalen Garantiefläche veröffentlicht die Bundesanstalt den Koeffizienten für die Verringerung der beantragten Fläche nach Absatz 2 im Bundesanzeiger.