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Änderung § 31 InVeKoSV vom 09.05.2014

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§ 31 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2014 geltenden Fassung
§ 31 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(Text alte Fassung)

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie

4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut

mit.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und

2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.

(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(7) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.

(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015)