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Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 09.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Mai 2014 durch Artikel 1 der 1. InVeKoSVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.05.2014 geltenden Fassung
InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zuständigkeit
    § 2a (aufgehoben)
    § 3 Flächenidentifizierungssystem
    § 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle
    § 5 Muster, Vordrucke und Formulare
    § 6 Elektronische Kommunikation
Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften
    § 6a Betriebsnummer
    § 7 Sammelantrag
    § 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle
    § 8a Landschaftselemente
    § 9 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 3 Einheitliche Betriebsprämie
(Text neue Fassung)

Abschnitt 3 Einheitliche Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie 2014
    § 10 Nichtgewährung von Zahlungen
    § 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag
    § 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände
    § 13 Besondere Antragsfristen
    § 13a (aufgehoben)
    § 14 (aufgehoben)
    § 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen
Abschnitt 4 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors
    § 16 Antrag
    § 17 Meldung über Hopfenflächen
    §§ 18 bis 23a (aufgehoben)
Abschnitt 4a (aufgehoben)
    §§ 23b bis 23k (aufgehoben)
Abschnitt 5 (aufgehoben)
    § 24 (aufgehoben)
Abschnitt 6 Hanf
    § 25 Erntetermin, Kontrollen
Abschnitt 7 (aufgehoben)
    § 26 (aufgehoben)
    § 26a (aufgehoben)
Abschnitt 8 (aufgehoben)
    § 27 (aufgehoben)
Abschnitt 8a (aufgehoben)
    §§ 27a bis 27k (aufgehoben)
Abschnitt 9 (aufgehoben)
    § 28 (aufgehoben)
    § 28a (aufgehoben)
Abschnitt 10 Duldungs-, Mitwirkungs- und Meldepflichten
    § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers
    § 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen
Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
    § 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten
    § 32 Ordnungswidrigkeiten
    § 33 Zuständige Verwaltungsbehörde
Abschnitt 12 Schlussbestimmungen
    § 34 (aufgehoben)
    § 35 Aufhebung von Verordnungen, Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu § 3 Satz 3 und § 7 Absatz 8a) Flächenidentifikator (16 Stellen)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung

1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) die einheitliche Betriebsprämie,

c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009,

vorherige Änderung nächste Änderung

d) (aufgehoben)



d) die Umverteilungsprämie 2014,

2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem,

b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,

für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,

2a. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a) die Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,

b) das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,

3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1.



4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1,

5. des Umverteilungsprämiengesetzes 2014.


(2) (aufgehoben)

(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur §§ 3, 6a und § 31a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsakte der Europäischen Union, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 2 Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.



(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat.

(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet.

(3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte.

(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1. die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelung,

2. (aufgehoben)

3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,

4. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 7 Sammelantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die einheitliche Betriebsprämie wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.



(1) Die einheitliche Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie 2014 werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln.

(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:

1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers, das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile,

2. getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes

a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind

aa) (aufgehoben)

bb) Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind,

cc) Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden,

dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

ee) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres,

ff) nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres,

gg) aus der Erzeugung genommene Flächen,

hh) Flächen, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt wird,

ii) (aufgehoben)

jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009

besonders zu bezeichnen;

b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Betriebes.

(3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben:

1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere,

2. die Tatsache, ob

a) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Kalenderjahr oder

b) im vorhergegangenen Kalenderjahr

Klärschlamm ausgebracht worden ist,

3. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,

4. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird,

5. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind,

6. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird.

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist, um die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen.

(4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Hanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen.

(5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich

1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört,

2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) (aufgehoben)



(6) Soweit der Betriebsinhaber die Umverteilungsprämie 2014 beantragt, hat er im Sammelantrag für den Fall, dass er seinen Betrieb nach dem 19. Oktober 2011 aufgespalten hat oder sein Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervorgegangen ist, zusätzlich zu erklären, dass diese Aufspaltung nicht einzig zu dem Zweck erfolgt ist, in den Genuss der Umverteilungsprämie 2014 zu kommen.

(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist.

(8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen.

(8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag

1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat,

2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet,

anzugeben.

(8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen.

(9) Die zuständigen Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 10 Nichtgewährung von Zahlungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt.



Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie und die Umverteilungsprämie 2014 werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


vorherige Änderung

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.



(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie

4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut

mit.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und

2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.

(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(7) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.

(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.