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Artikel 15 - Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRiBG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Zahlungskontengesetzes


Artikel 15 ändert mWv. 15. April 2026 ZKG § 17, § 19, § 53

Das Zahlungskontengesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720; 2018 I S. 668), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3" durch die Angabe „§ 19 Absatz 1 und 3" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

2.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

b)
In Absatz 5 wird die Angabe „dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" durch die Angabe „dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" ersetzt.

3.
§ 53 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 1" gestrichen.

b)
In der Angabe nach Buchstabe b wird die Angabe „Absatz 1 Nummer 1," durch die Angabe „Absatz 1, jeweils" ersetzt.

 
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