Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung (9. SVRVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 99; Geltung ab 01.01.2027
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet aufgrund

-
des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist und

-
des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) geändert worden ist:

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Artikel 1 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2027 SVRV offen

Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Diese Verordnung gilt für die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte sowie für die Träger der sozialen Pflegeversicherung einschließlich des Ausgleichsfonds nach § 65 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie gilt entsprechend für die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und deren Bundesvereinigungen sowie für die Verbände und die sonstigen Vereinigungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Sie gilt ferner nach § 281 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend für die Medizinischen Dienste."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Angabe „Beteiligungen" die Angabe „an Einrichtungen" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, technischen Anlagen sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung sind, wenn sie zu einer erheblichen Werterhöhung führen, nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu aktivieren. Zu den nachträglichen Anschaffungskosten zählen auch Zuführungen, die im Rahmen der Beteiligung an einer Einrichtung in die Kapitalrücklage der Einrichtung durch die in § 1 genannten Organisationen geleistet werden."

c)
Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Geldanlagen sind mindestens alle fünf Jahre auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen."

d)
Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Wird der Wert von Grundstücken, Gebäuden, technischen Anlagen, aktivierten Herstellungskosten für selbst erstellte und selbst genutzte Software sowie von Gegenständen der beweglichen Einrichtung dauerhaft erheblich gemindert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an Einrichtungen ist eine außerplanmäßige Abschreibung nach Maßgabe allgemeiner Verwaltungsvorschriften vorzunehmen, wenn der Wert voraussichtlich dauerhaft erheblich gemindert wird. Bei Geldanlagen und bei Beteiligungen an Einrichtungen darf ein niedriger Wertansatz, der durch eine außerplanmäßige Abschreibung herbeigeführt wurde, nicht beibehalten werden, wenn die Gründe für den niedrigeren Wertansatz nicht mehr bestehen."

e)
Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) Gewinne und Verluste aus Preis- und Kursänderungen sind erst beim Verkauf als außerordentlicher Aufwand oder Ertrag in Ansatz zu bringen, sofern keine Wertberichtigungen nach Absatz 4 durchgeführt wurden."

3.
In § 16 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für Anteile an Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann abweichend von § 11 Absatz 4 auf außerplanmäßige Abschreibungen verzichtet werden."

5.
In § 21 Absatz 1 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Merz

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Bärbel Bas



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