Ordnungswidrig im Sinne des §
97 Abs. 2 Nr. 31 des
Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder
- b)
- (weggefallen)
- 2.
- als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person
- a)
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt,
- b)
- entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt,
- c)
- entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- d)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- e)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet,
- f)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- g)
- entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt,
- h)
- entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- i)
- Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder
- j)
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder
- 3.
- als Arzneimittelvermittler
- a)
- entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- b)
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- c)
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder
- d)
- entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
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G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048