(1) (weggefallen)
(2)
1Die Prämien für die in §
2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Aufwendungen sind vorbehaltlich des §
2 Abs. 2 Satz 2 bis 6 sowie Abs. 3 Satz 2 zusammen mit den prämienbegünstigten Aufwendungen zu dem vertragsmäßigen Zweck zu verwenden.
2Geschieht das nicht, so hat das Unternehmen in den Fällen des §
4b dem Finanzamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
(3) Über Prämien, die für Aufwendungen nach §
2 Abs. 1 Nr. 2 ausgezahlt werden, kann der Prämienberechtigte verfügen, wenn das Geschäftsguthaben beim Ausscheiden des Prämienberechtigten aus der Genossenschaft ausgezahlt wird.
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G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509