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Änderung § 1 WoPG 1996 vom 18.12.2019
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§ 1 WoPG 1996 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2019 geltenden Fassung | § 1 WoPG 1996 n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 26 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Prämienberechtigte | |
(Text alte Fassung) 1 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. 2 Voraussetzung ist, daß | (Text neue Fassung) 1 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Absatz 1, 2 oder 3 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten. 2 Voraussetzung ist, daß |
1. die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht, und 2. das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigten die Einkommensgrenze (§ 2a) nicht überschritten hat. |
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