(1) 1Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit
- 1.
- maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und
- 2.
- digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen.
2Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.
(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf
- 1.
- Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer Flagge oder Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind,
- 2.
- die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten, sowie
- 3.
- Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.
(3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen.