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Teil 2 - Hochseeschutzgesetz (HochseeSchG)

G. v. 24.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 117
Inkrafttreten wird noch bekanntgegeben, siehe § 24; FNA: 9510-39 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Seeschifffahrt

Teil 2 Maringenetische Ressourcen

§ 4 Anwendungsbereich dieses Teils



(1) 1Dieser Teil findet Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit

1.
maringenetischen Ressourcen, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens für die Bundesrepublik Deutschland in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen werden, und

2.
digitalen Sequenzinformationen über in Nummer 1 genannte maringenetische Ressourcen.

2Dieser Teil findet auch Anwendung auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen, die nach der Entnahme im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stattfinden.

(2) Dieser Teil findet keine Anwendung auf

1.
Tätigkeiten von Personen nach § 3 Absatz 2 Satz 1, die von Schiffen unter anderer Flagge oder Luftfahrzeugen mit einem anderen Staatsangehörigkeitszeichen ausgehen, soweit die in diesem Teil vorgesehenen Pflichten bereits durch die nationale Gesetzgebung des jeweiligen Staates geregelt sind,

2.
die nach dem einschlägigen Völkerrecht geregelte Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten, sowie

3.
Tätigkeiten bezogen auf Fische oder sonstige lebende Meeresressourcen, die bekanntermaßen im Rahmen der Fischerei und von fischereibezogenen Tätigkeiten in Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse entnommen wurden, es sei denn, diese Fische oder sonstigen lebenden Meeresressourcen fallen unter die in diesem Teil aufgeführten Nutzungsregelungen.

(3) Die in diesem Teil geregelten Verpflichtungen finden keine Anwendung auf militärische Handlungen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen.


§ 5 Mitteilungspflichten vor der Entnahme



(1) 1Die Entnahme ist dem Vermittlungsmechanismus sechs Monate oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor dem Beginn der Entnahme durch die für die Entnahme verantwortliche Person nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss folgende Informationen enthalten:

1.
die Art der Entnahme und die Ziele, denen die Entnahme dient, einschließlich der Benennung etwaiger nationaler oder internationaler Forschungsprogramme, in deren Rahmen die Entnahme durchgeführt wird,

2.
den Forschungsgegenstand oder, sofern bekannt, die maringenetischen Ressourcen, die anvisiert oder entnommen werden sollen, sowie die Zwecke, für die sie entnommen werden,

3.
Angaben zu sonstigen Beiträgen der Entnahme zu weiteren nationalen oder internationalen Forschungsprogrammen,

4.
die geographischen Gebiete, in denen die Entnahme vorgenommen werden soll,

5.
eine Zusammenfassung der Methode und der Mittel, die für die Entnahme angewendet werden sollen, einschließlich des Namens, des Raumgehalts, des Typs und der Klasse der Schiffe sowie der wissenschaftlichen Ausrüstung und der geplanten Methoden für die Untersuchung der entnommenen maringenetischen Ressourcen,

6.
das vorgesehene Datum des ersten Eintreffens und der endgültigen Abfahrt der Forschungsschiffe oder der Installation und der Entfernung der Ausrüstung, soweit dies datierbar ist,

7.
den oder die Namen der das Forschungsvorhaben fördernden Institutionen und der für das Forschungsvorhaben verantwortlichen Person sowie, falls vorhanden, das Förderkennzeichen,

8.
Möglichkeiten für Wissenschaftler aller Staaten, insbesondere für Wissenschaftler aus Entwicklungsstaaten, an dem Forschungsvorhaben mitzuwirken oder sich diesem anzuschließen, und, falls vorhanden, die Ansprechpersonen und

9.
den Umfang, in dem sich Vertragsparteien des Übereinkommens, die möglicherweise technische Hilfe benötigen und darum ersuchen, insbesondere Entwicklungsstaaten, voraussichtlich an dem Forschungsvorhaben beteiligen oder dabei vertreten lassen können.

3Die Mitteilung muss zudem einen Datenverwaltungsplan enthalten, der im Einklang mit einer offenen und verantwortungsvollen Datenverwaltung steht und der die gängige internationale Praxis berücksichtigt.

(2) Die für die Entnahme verantwortliche Person hat, soweit dies technisch möglich ist, dem Vermittlungsmechanismus bis spätestens zum Beginn der Entnahme folgende wesentliche Änderungen mitzuteilen:

1.
Änderungen der Informationen nach Absatz 1 Satz 2 sowie

2.
Änderungen zu dem Datenverwaltungsplan nach Absatz 1 Satz 3.


§ 6 Mitteilungspflicht nach der Entnahme



(1) Nach der Entnahme hat die für die Entnahme verantwortliche Person dem Bundesamt für Naturschutz unter Angabe der Chargenkennung folgende Informationen mitzuteilen, sobald sie verfügbar sind, spätestens jedoch innerhalb von elf Monaten nach der Entnahme:

1.
den Ort, an dem die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt oder aufbewahrt sind oder werden,

2.
die Datenbank, in der digitale Sequenzinformationen über die entnommenen maringenetischen Ressourcen jeweils hinterlegt sind oder werden, sofern eine Sequenzierung vorgenommen wurde oder wird,

3.
einen Bericht über das geographische Gebiet, in dem die maringenetischen Ressourcen jeweils entnommen wurden, einschließlich Informationen über die Breiten- und Längengrade und die Tiefe der Entnahme sowie, soweit verfügbar, über die Ergebnisse der durchgeführten Tätigkeiten,

4.
alle erforderlichen Aktualisierungen des Datenverwaltungsplans nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und

5.
die Angabe, ob auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften zugegriffen wurde, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, und, sofern auf dieses Wissen zugegriffen wurde, ob hierfür eine freiwillige und auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung der Träger dieses Wissens eingeholt wurde und einvernehmlich festgelegte Bedingungen über den Zugang zu diesem Wissen und dessen Nutzung vereinbart wurden.

(2) 1Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Entnahme verantwortlichen Person nachfordern. 2Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen der Nummern 1 bis 4 nach deren vollständigem Erhalt, spätestens jedoch ein Jahr nach der Entnahme, dem Vermittlungsmechanismus.


§ 7 Kennzeichnungs- und Berichtspflichten



(1) Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben sicherzustellen, dass Proben maringenetischer Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen mit der jeweiligen Chargennummer, sofern vorhanden, dauerhaft so gekennzeichnet werden, dass sie als von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend erkennbar sind.

(2) 1Betreiber von Sammlungen und Datenbanken haben alle zwei Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen zusammenfassenden Bericht über die Anzahl der im Berichtszeitraum erfolgten Zugriffe auf maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und auf digitale Sequenzinformationen über diese maringenetischen Ressourcen jeweils in Verbindung mit ihrer Chargenkennung zu erstellen und dem Bundesamt für Naturschutz nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2Der Bericht ist erstmals spätestens bis zum letzten Tag des auf den Ablauf von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats und entsprechend danach alle zwei Jahre an das Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln. 3Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt den Bericht im Anschluss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt, an den nach Artikel 15 des Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile.


§ 8 Nutzung



(1) 1Sind noch nicht öffentlich zugängliche maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese maringenetischen Ressourcen, soweit Restmengen verbleiben, spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Sammlung zu hinterlegen. 2Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Sammlung, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist.

(2) 1Sind noch nicht öffentlich zugängliche digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen Gegenstand einer Nutzung, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person diese digitalen Sequenzinformationen spätestens drei Jahre nach Beginn einer Nutzung unter Angabe ihrer Chargenkennung und unter Berücksichtigung der aktuellen internationalen Praxis in einer öffentlich zugänglichen, entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene unterhaltenen Datenbank zu hinterlegen. 2Die für die Nutzung verantwortliche Person hat dem Bundesamt für Naturschutz innerhalb von vier Wochen nach der Hinterlegung den Namen und Standort der Datenbank, bei der die Hinterlegung erfolgt ist, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung mitzuteilen, soweit die Mitteilung zu einer solchen Hinterlegung nicht bereits nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt ist.

(3) 1Sind maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:

1.
die genutzten maringenetischen Ressourcen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,

2.
den Ort, an dem die Originalprobe der maringenetischen Ressource, die Gegenstand der Nutzung ist, aufbewahrt wird,

3.
Angaben zu der Mitteilung an den Vermittlungsmechanismus im Anschluss an die Entnahme in Bezug auf die maringenetischen Ressourcen, die Gegenstand der Nutzung waren,

4.
die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten maringenetischen Ressourcen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,

5.
den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und

6.
nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen.

(4) 1Sind digitale Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Gegenstand einer Nutzung einschließlich der Vermarktung und hat diese Nutzung zu dem Ergebnis einer Veröffentlichung oder einem Produkt geführt, so hat die für die Nutzung verantwortliche Person spätestens drei Monate nach der Veröffentlichung oder nach dem Inverkehrbringen des Produktes dem Bundesamt für Naturschutz Informationen nach Maßgabe des Satzes 2 mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss folgende Informationen, sofern vorhanden, enthalten:

1.
die genutzten digitalen Sequenzinformationen, unter Angabe der jeweiligen Chargenkennung,

2.
die geplanten Modalitäten für den Zugang zu den genutzten digitalen Sequenzinformationen sowie ein diesbezüglicher Datenverwaltungsplan,

3.
den Ort, an dem die Ergebnisse der Nutzung zu finden sind, und

4.
nach dem Inverkehrbringen des Produktes jährlich innerhalb eines Kalenderjahres Informationen über dessen Verkaufszahlen.

(5) 1Das Bundesamt für Naturschutz überprüft die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 auf Vollständigkeit und kann innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Informationen von der für die Nutzung verantwortlichen Person nachfordern. 2Das Bundesamt für Naturschutz übermittelt die Informationen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bis 4 nach dem vollständigen Erhalt unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Erhalt an den Vermittlungsmechanismus.


§ 9 Verordnungsermächtigung



1Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt und dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Einzelheiten zur Anwendung dieses Teils näher zu regeln, soweit dies zur Durchführung des Übereinkommens erforderlich ist. 2Es kann dabei insbesondere regeln:

1.
die weiteren Einzelheiten der Mitteilungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 und 4,

2.
die weiteren Einzelheiten der Kennzeichnung von Proben maringenetischer Ressourcen und von digitalen Sequenzinformationen nach § 7 Absatz 1,

3.
die weiteren Einzelheiten des Berichts der Betreiber von Sammlungen und Datenbanken nach § 7 Absatz 2 einschließlich der Form und des Inhalts des Berichts und

4.
die weiteren Einzelheiten der Hinterlegung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.