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Artikel 5 - Tariftreuegesetz (BTTGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) In das Wettbewerbsregister werden ferner unanfechtbare Verwaltungsakte eingetragen, die nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes erlassen worden sind."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5.
- 2.
- § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 6 werden durch die folgenden Nummern 5 und 6 ersetzt:
- „5.
- außer in den Fällen des § 2 Absatz 3 von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird,
- a)
- den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person,
- b)
- das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person,
- c)
- die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und
- d)
- die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 begründenden Umstände sowie
- 6.
- die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion oder der Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Strafverfolgungsbehörden, die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 bis 3 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten mit." - b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:„(3) Werden den Strafverfolgungsbehörden, den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten."
- 4.
- In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird nach der Angabe „entspricht," die Angabe „oder die nach § 10 des Bundestariftreuegesetzes zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens befugt ist," eingefügt.
- 5.
- § 6 Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:„(6) Auftraggeber können von den Strafverfolgungsbehörden, den zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ergänzende Informationen anfordern, soweit diese nach Einschätzung des Auftraggebers für die Vergabeentscheidung erforderlich sind. Die Strafverfolgungsbehörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden oder die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes dürfen die angeforderten Informationen auf Ersuchen des Auftraggebers übermitteln."
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „Entscheidung" die Angabe „oder Feststellung" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ist eine Eintragung im Wettbewerbsregister nach Absatz 1 oder § 8 gelöscht worden, so darf die der Eintragung zugrunde liegende Straftat, Ordnungswidrigkeit oder der der Eintragung zugrunde liegende Verstoß gegen Pflichten nach dem Bundestariftreuegesetz in Vergabeverfahren nicht mehr zum Nachteil des betroffenen Unternehmens verwertet werden."
- 7.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- die strafgerichtliche Entscheidung, die Bußgeldentscheidung oder den Verwaltungsakt nach § 13 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes übermittelt,".
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann die Registerbehörde die mitteilende Strafverfolgungsbehörde, die Behörde, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen ist, sowie die Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes ersuchen, ihr Informationen, die nach Einschätzung der Registerbehörde zur Bewertung des Antrags erforderlich sein können, zu übermitteln."
- 8.
- In § 9 Absatz 1 wird nach der Angabe „Behörden," die Angabe „der Prüfstelle Bundestariftreue nach § 8 Absatz 1 des Bundestariftreuegesetzes," eingefügt.
Zitierungen von Artikel 5 Tariftreuegesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 BTTGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BTTGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 BTTGEG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Mai 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 5 und 6 treten nach Ablauf des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die technischen ... zwischen der Registerbehörde und der Prüfstelle Bundestariftreue nach Artikel 5 Nummer 8 dieses Gesetzes vorliegen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 4 ÖffAVBG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 119 ) geändert worden ist wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt ...
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