Das
Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird durch den folgenden
§ 6 ersetzt:
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- „§ 6 Tarifregister
Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge, der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit sowie der Beginn und die Beendigung der verbindlichen Erstreckung von tariflichen Arbeitsbedingungen in einer Rechtsverordnung eingetragen werden."