Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 8 - Tariftreuegesetz (BTTGEG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2028 SGB IV offen

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108b die folgende Angabe eingefügt:

„§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue".

2.
Nach § 108b wird der folgende § 108c eingefügt:

„§ 108c Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für die Kontrolle der Tariftreue

(1) Die für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder (Tariftreuekontrollstellen) können auf den Einzelfall bezogen über die Datenstelle der Rentenversicherung bei Arbeitgebern zu einem in Ausführung eines öffentlichen Auftrags tätigen Arbeitnehmer Daten zu monatlichen Arbeitsentgelten und der Anzahl der jeweils darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage aus den Entgeltbescheinigungsdaten im Sinne der Rechtsverordnung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung abfragen, soweit dies für die Kontrollen der Tariftreue erforderlich ist. Der Arbeitgeber hat die Daten nach Satz 1 unverzüglich, spätestens aber mit der nächsten Entgeltabrechnung, durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt diese Daten an die abfragende Tariftreuekontrollstelle durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt die Tariftreuekontrollstelle, an die übermittelt wird. Sofern bundesweit mehrere Tariftreuekontrollstellen eingerichtet werden, ist mit der Datenstelle der Rentenversicherung ausschließlich über eine federführende Stelle zu kommunizieren; der Datenaustausch mit der Datenstelle der Rentenversicherung hat über eine zentrale Komponente für den Datenabruf zu erfolgen.

(2) Das Nähere zum Verfahren, den Datensätzen und den Übertragungswegen im Verfahren zwischen den Arbeitgebern und der Datenstelle der Rentenversicherung bestimmt die Deutsche Rentenversicherung Bund bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(3) Die für das Verfahren nach Absatz 1 entstehenden Kosten sind der Deutschen Rentenversicherung Bund von den für die Kontrolle der Tariftreue zuständigen Behörden des Bundes und der Länder zu erstatten.

(4) Das Nähere zur Datenabfrage, zum Verfahren der Kostenerstattung sowie zu den Übertragungswegen zwischen der Datenstelle der Rentenversicherung und den Tariftreuekontrollstellen der Länder regeln die federführende Stelle nach Absatz 1 Satz 5 und die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einer Rahmenvereinbarung, die ein bundeseinheitliches Verfahren sicherstellt."

Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 8 Tariftreuegesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BTTGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTTGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 BTTGEG Inkrafttreten
... des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. (3) Artikel 1 § 8 Absatz 5 und Artikel 8 treten am 1. Januar 2028 in ...