§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft
Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr fest,
- 1.
- ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,
- 2.
- ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder
- 3.
- ob eine Eisenbahn
- a)
- Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder
- b)
- Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18
im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.
Frühere Fassungen von § 2a AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG ... b) Die Absätze 21 bis 23 werden die Absätze 19 bis 21. 2. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c eingefügt: „§ 2b ...
Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... Gesetzes betreffen." 2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt: „§ 2 Begriffsbestimmungen (1) Eisenbahnen sind ... Schienenwege, die von einem Betreiber der Schienenwege betrieben werden. § 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft Die für Eisenbahnverkehr zuständige ...
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