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Änderung § 2a AEG vom 03.08.2023

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§ 2a AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.08.2023 geltenden Fassung
§ 2a AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 205
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft


(Text alte Fassung)

Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur fest,

(Text neue Fassung)

Die für Eisenbahnverkehr zuständige oberste Landesbehörde stellt auf Antrag, soweit es sich nicht um Schienenbahnen des Bundes handelt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr fest,

1. ob und inwieweit eine Schienenbahn eine Eisenbahn im Sinne dieses Gesetzes ist,

2. ob Schienenpersonennahverkehr im Sinne des § 2 Absatz 12 vorliegt oder

3. ob eine Eisenbahn

a) Stadt- und Vorortverkehr nach § 2 Absatz 16 oder

b) Regionalverkehr nach § 2 Absatz 18

im Sinne des Eisenbahnregulierungsgesetzes betreibt.



(heute geltende Fassung)