§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.
Frühere Fassungen von § 31 AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ... durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste" ersetzt. 17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst: „§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch ... 17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst: „§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter Für Fahrzeughalter gelten, ...
Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
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