§ 31 - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter


§ 31 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Für Fahrzeughalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich G. v. 29. August 2016 BGBl. I S. 2082 m.W.v. 2. September 2016

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Frühere Fassungen von § 31 AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 02.09.2016Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
vom 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
aktuell vorher 30.06.2012Artikel 1 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
aktuellvor 30.06.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 31 AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnbereich
G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082
Artikel 2 ERegGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... durch das Wort „Eisenbahnverkehrsdienste" ersetzt. 17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst: „§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch ... 17. Die §§ 31 und 32 werden wie folgt gefasst: „§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter Für Fahrzeughalter gelten, ...

Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
Artikel 1 7. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 10. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Selbstständige Teilnahme am ... eingefügt. 10. § 31 wird wie folgt gefasst: „§ 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Für Halter von ...


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