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Änderung § 32 AEG vom 30.06.2012

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§ 32 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 32 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 11.06.2019 BGBl. I S. 754
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Nichtselbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


(Text neue Fassung)

§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter


vorherige Änderung

(1) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen nichtselbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie betreffen

1.
die Verpflichtung, Eisenbahnfahrzeuge und Zubehör sicher zu bauen und in betriebssicherem Zustand zu halten einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen,

2. die Eisenbahnaufsicht,

3. die Kosten von Amtshandlungen,

4. die Pflicht, sich zu versichern.

(2) Die Verpflichtung der betriebsführenden Eisenbahn, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnfahrzeuge und das Zubehör in betriebssicherem Zustand zu halten, bleibt unberührt.

(3) Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können auch von der für die betriebsführende Eisenbahn zuständigen Behörde erteilt werden.




Für Wagenhalter gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend, soweit sie die Eisenbahnaufsicht betreffen.