§ 31 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung | § 31 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb | |
(Text alte Fassung) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend. | (Text neue Fassung) Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 erfüllen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend. |