Änderung § 31 AEG vom 30.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 7. EisenbRÄndG am 30. Juni 2012 und Änderungshistorie des AEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2012 geltenden Fassung
§ 31 AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.06.2012 BGBl. I S. 1421
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb


(Text alte Fassung)

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 2 erfüllen, gelten die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 und 2 erfüllen, gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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