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Änderung § 7c AEG vom 29.03.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7c AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.03.2019 geltenden Fassung
§ 7c AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347

(Textabschnitt unverändert)

§ 7c Sicherheitsgenehmigung


(Text alte Fassung)

(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Eisenbahninfrastrukturunternehmen keine regelspurige öffentliche Eisenbahninfrastruktur mit Ausnahme von Serviceeinrichtungen oder Netzen des Regionalverkehrs, die keinen Anschluss an das Ausland haben, betreiben.

(Text neue Fassung)

(1) Ohne Sicherheitsgenehmigung dürfen Betreiber der Schienenwege keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben.

(2) Die Sicherheitsgenehmigung ist auf Antrag für bestimmte Schienennetze oder Schienenwege zu erteilen, wenn der Antragsteller den Nachweis erbringt, dass er

1. ein Sicherheitsmanagementsystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen des Artikels 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 14 ergänzende Anforderungen ergeben, und

2. die besonderen Anforderungen für eine sichere Auslegung, Instandhaltung und einen sicheren Betrieb der Schienenwege einschließlich der Steuerungs- und Sicherungssysteme erfüllt.

(3) Der Inhaber der Sicherheitsgenehmigung hat sicherzustellen, dass die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Sicherheitsgenehmigung gegolten haben, auch danach erfüllt bleiben.

(4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend.