Synopse aller Änderungen des AEG am 07.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Dezember 2018 durch Artikel 2 des FStrGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des AEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2018 geltenden Fassung
AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2237

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich, Wettbewerbsbedingungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Feststellung der Eisenbahneigenschaft
§ 3 Öffentlicher Eisenbahnverkehr
§ 4 Sicherheitspflichten, Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes
§ 4a Instandhaltung
§ 4b Prüfsachverständige
§ 5 Eisenbahnaufsicht
§ 5a Aufgaben und Befugnisse der Eisenbahnaufsichtsbehörden
§ 5b Aufgaben und Befugnisse der Stellen für Eisenbahn-Unfalluntersuchung
§ 5c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten
§ 5d Vertraulichkeit
§ 5e Übermittlung an öffentliche Stellen
§ 5f Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung
§ 6a Bedingungen für den Erhalt einer Unternehmensgenehmigung
§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 6c Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 6d Anforderungen an die fachliche Eignung
§ 6e Nachweis der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 6f Gültigkeit der Unternehmensgenehmigung
§ 6g Widerruf, befristete Unternehmensgenehmigung
§ 6h Unterrichtung der Europäischen Kommission
§ 6i Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission
§ 7 (aufgehoben)
§ 7a Sicherheitsbescheinigung und nationale Bescheinigung für Eisenbahnverkehrsunternehmen
§ 7b Änderungen, Rücknahme und Widerruf der Sicherheitsbescheinigung und nationalen Bescheinigung
§ 7c Sicherheitsgenehmigung
§ 7d Anerkennungen
§ 7e Zugang zu Schulungsmöglichkeiten
§ 7f Aufnahme des Betriebes
§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung
§ 7h Gebühren und Auslagen
§ 8 (aufgehoben)
§ 9 (aufgehoben)
§ 9a (aufgehoben)
§ 9b (aufgehoben)
§ 10 Beförderungspflicht
§ 11 Abgabe und Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen, Betriebspflicht
§ 12 Tarife
§ 12a Fahrgastinformationen
§ 13 Anschluß an andere Eisenbahnen
§ 14 Versicherungspflicht
§ 14a Ausnahmen von der Versicherungspflicht
§ 14b Deckungssumme
§ 14c Nachweis- und Anzeigepflichten
§ 14d Auskunftspflicht
§ 14e (aufgehoben)
§ 14f (aufgehoben)
§ 14g (aufgehoben)
§ 15 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
§ 16 Ausgleich betriebsfremder Aufwendungen
§ 17 Vorarbeiten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Erfordernis der Planfeststellung
(Text neue Fassung)

§ 17a Projektmanager
§
18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung
§ 18a Anhörungsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18b (aufgehoben)


§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung und der Plangenehmigung
§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 18e Rechtsbehelfe
vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 18f Veröffentlichung im Internet
§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung
§ 19 Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 20 (aufgehoben)
§ 21 Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 22 Enteignung
§ 22a Entschädigungsverfahren
§ 23 Freistellung von Bahnbetriebszwecken
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Besetzungszeiten von Arbeitsplätzen
§ 25a Fahrzeugeinstellungsregister
§ 25b (aufgehoben)
§ 26 Rechtsverordnungen
§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
§ 29 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Übergangsregelung für den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes
§ 31 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Fahrzeughalter
§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
§ 33 (aufgehoben)
§ 34 Netzbeirat
§ 35 Eisenbahninfrastrukturbeirat
§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat
§ 36 (aufgehoben)
§ 37 (aufgehoben)
§ 38 Weitere Übergangsvorschriften
§ 39 Übergangsregelung für Planungen
§ 40 (aufgehoben)
Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Anlage 2 (zu § 6c) Finanzielle Leistungsfähigkeit
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Projektmanager


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere

1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,

2. der Fristenkontrolle,

3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,

4. dem Entwurf eines Anhörungsberichts,

5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,

6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und

7. der Leitung eines Erörterungstermins

auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 3 Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Erfordernis der Planfeststellung




§ 18 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


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1 Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.



(1) 1 Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. 3 Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) 1 Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1. soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,

2. wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,

3. wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und

4. wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.

2 In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. 3 Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. 4 Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. 5 § 17 bleibt unberührt. 6 Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. 7 Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. 8 Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. 9 Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 10 Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.


§ 18a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

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1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.



1. 1 Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten. 2 Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.



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§ 18b (aufgehoben)




§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


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1 Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. 2 § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

§ 18e Rechtsbehelfe


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(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen



(1) § 50 Abs. 1 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe

in der Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) 1 Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. 3 Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. 4 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) 1 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. 2 Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. 3 § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) 1 Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.



(5) 1 Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. 2 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. 3 Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. 4 Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. 5 Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte. 6 § 6 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist nicht anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 18f (neu)




§ 18f Veröffentlichung im Internet


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Träger des Vorhabens zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. 2 § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. 3 Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. 4 Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18g (neu)




§ 18g Prognostizierte Verkehrsentwicklung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung beizufügen, hat die Berechnung auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. 2 Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist und sich der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht. 3 Die Immissionsgrenzwerte des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 bis 4, den §§ 4 und 5 und der Anlage 2 der Verkehrslärmschutzverordnung dürfen nicht erstmalig überschritten werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 22 Enteignung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.



(1) 1 Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach § 18 Absatz 1 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2 Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) 1 Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. 2 Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.



(heute geltende Fassung) 

§ 22a Entschädigungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.



Soweit der Vorhabenträger nach § 18 Absatz 2 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

Anlage 1 (zu § 18e Absatz 1) Schienenwege mit erstinstanzlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts


Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung


Lfd.
Nr.
| Vorhaben

1 | ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock -
Stralsund





Lfd. Nr. | Bezeichnung

1 | ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund

2 | ABS Leipzig - Dresden

vorherige Änderung nächste Änderung

3 | ABS Hamburg - Lübeck

4 | ABS Hamburg - Öresundregion

5 | ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover

6 | ABS Stelle - Lüneburg

7 | ABS Oldenburg - Wilhelmshaven/Langwedel -
Uelzen


8 | ABS Uelzen - Stendal

9 | ABS Rotenburg - Minden

10 | ABS Minden - Haste/ABS/NBS Haste - Seelze

11 | ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund (- Skandi-
navien)




3 | ABS Angermünde - Grenze D/PL (- Stettin)

4 | ABS/NBS Hamburg - Lübeck - Puttgarden - Grenze AWZ D/DK (- Kopenhagen)

5 | ABS/NBS Hamburg - Hannover, ABS Langwedel - Uelzen, Rotenburg - Verden - Minden/Wunstorf,
Bremerhaven - Bremen - Langwedel


6 | ABS Hannover - Berlin

7 | ABS Oldenburg - Wilhelmshaven

8 | ABS Uelzen - Stendal - Magdeburg - Halle

9 | ABS Paderborn - Halle (Kurve Mönchehof - Ihringshausen)

10 | ABS/NBS Hannover - Bielefeld

11 | ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund

12 | ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien)

13 | ABS Berlin - Dresden

vorherige Änderung nächste Änderung

14 | ABS Hoyerswerda - Horka - Grenze D/PL



14 | ABS Dresden - Görlitz - Grenze D/PL

15 | ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt

vorherige Änderung nächste Änderung

16 | NBS Rhein/Main - Rhein/Neckar

17 | ABS Düsseldorf - Duisburg (Rhein-Ruhr-Ex-
press)


18 | ABS/NBS Karlsruhe - Offenburg - Freiburg -
Basel




16 | Korridor Mittelrhein: Zielnetz I (umfasst unter anderem NBS/ABS Mannheim - Karlsruhe, NBS Frank-
furt
- Mannheim, ABS Köln/Hagen - Siegen - Hanau)

17 | Rhein-Ruhr-Express: Köln - Düsseldorf - Dortmund/Münster

18 | ABS/NBS Karlsruhe - Grenze D/CH - Basel

19 | ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg

vorherige Änderung

20 | ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl -
Appenweier


21 | ABS/NBS Grenze D/NL - Emmerich - Ober-
hausen


22 | ABS München - Rosenheim - Kiefersfelden -
Grenze
D/A



20 | ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl - Appenweier

21 | ABS/NBS (Amsterdam -) Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen

22 | ABS/NBS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A (- Kufstein)

23 | ABS Grenze D/NL - Bad Bentheim - Löhne

24 | ABS Grenze D/NL - Kaldenkirchen - Viersen - Rheydt - Odenkirchen

25 | ABS Berlin - Frankfurt/Oder - Grenze D/PL

26 | ABS Cottbus - Forst (Lausitz) - Grenze D/PL (- Zary)

27 | ABS Cottbus - Görlitz

28 | NBS Dresden - Grenze D/CZ (- Prag)

29 | ABS Hof - Marktredwitz - Regensburg - Obertraubling

30 | ABS München - Lindau - Grenze D/A

31 | ABS München - Mühldorf - Freilassing

32 | ABS/NBS Nürnberg - Erfurt

33 | ABS Nürnberg - Marktredwitz - Hof/Grenze D/CZ (- Prag)

34 | ABS Nürnberg - Schwandorf/München - Regensburg - Furth im Wald - Grenze D/CZ

35 | ABS Burgsinn - Gemünden - Würzburg - Nürnberg

36 | ABS Ulm - Friedrichshafen - Lindau (Südbahn)

37 | ABS Stuttgart - Singen - Grenze D/CH

38 | ABS Köln - Aachen

39 | ABS Nürnberg - Passau

40 | ABS Lübeck - Schwerin/Büchen - Lüneburg

41 | Großknoten (Frankfurt, Hamburg, Köln, Mannheim, München) und Knoten (Hannover)





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