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Artikel 14 - Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (ÖffAVBG k.a.Abk.)
Artikel 14 Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Die Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2867) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
§ 22 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:„(2) Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer können unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abweichend von Absatz 1 und entsprechend § 55 der Bundeshaushaltsordnung ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag). Der Auftraggeber soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln."
- 2.
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
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