Die
Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach der Angabe „Aciclovir" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg -".
- 2.
- Nach der Angabe „Melatonin" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen -".
- 3.
- Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Acoramidis und seine Ester",
„Atogepant",
„Belzutifan und seine Ester",
„Deutivacaftor",
„Dorocubicel",
„Eplontersen",
„Erdafitinib",
„Etuvetidigen autotemcel",
„Fosdenopterin und seine Ester",
„Givinostat",
„Imetelstat",
„Inavolisib",
„Methenamin
- -
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut -",
„Mirdametinib und seine Ester",
„Nirogacestat",
„Olezarsen",
„Resmetirom",
„Rimegepant",
„Sebetralstat",
„Seladelpar und seine Ester",
„Sepiapterin und seine Ester",
„Tegomilfumarat",
„Vanzacaftor",
„Vimseltinib",
„Vorasidenib".