Artikel 1 - Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (24. AMVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Mai 2026 AMVV Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Angabe „Aciclovir" wird die folgende Angabe eingefügt:

„-
ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg -".

2.
Nach der Angabe „Melatonin" wird die folgende Angabe eingefügt:

„-
ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen -".

3.
Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

„Acoramidis und seine Ester",

„Atogepant",

„Belzutifan und seine Ester",

„Deutivacaftor",

„Dorocubicel",

„Eplontersen",

„Erdafitinib",

„Etuvetidigen autotemcel",

„Fosdenopterin und seine Ester",

„Givinostat",

„Imetelstat",

„Inavolisib",

„Methenamin

-
ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut -",

„Mirdametinib und seine Ester",

„Nirogacestat",

„Olezarsen",

„Resmetirom",

„Rimegepant",

„Sebetralstat",

„Seladelpar und seine Ester",

„Sepiapterin und seine Ester",

„Tegomilfumarat",

„Vanzacaftor",

„Vimseltinib",

„Vorasidenib".



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