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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (24. AMVVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund

-
des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

-
des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von Sachverständigen.


Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Mai 2026 AMVV Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Angabe „Aciclovir" wird die folgende Angabe eingefügt:

„-
ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg -".

2.
Nach der Angabe „Melatonin" wird die folgende Angabe eingefügt:

„-
ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen -".

3.
Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

„Acoramidis und seine Ester",

„Atogepant",

„Belzutifan und seine Ester",

„Deutivacaftor",

„Dorocubicel",

„Eplontersen",

„Erdafitinib",

„Etuvetidigen autotemcel",

„Fosdenopterin und seine Ester",

„Givinostat",

„Imetelstat",

„Inavolisib",

„Methenamin

-
ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut -",

„Mirdametinib und seine Ester",

„Nirogacestat",

„Olezarsen",

„Resmetirom",

„Rimegepant",

„Sebetralstat",

„Seladelpar und seine Ester",

„Sepiapterin und seine Ester",

„Tegomilfumarat",

„Vanzacaftor",

„Vimseltinib",

„Vorasidenib".


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Mai 2026.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Gesundheit

Warken