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Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (24. AMVVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
- -
- des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
- -
- des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von Sachverständigen.
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach der Angabe „Aciclovir" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg -".
- 2.
- Nach der Angabe „Melatonin" wird die folgende Angabe eingefügt:
- „-
- ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen -".
- 3.
- Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
„Acoramidis und seine Ester",
„Atogepant",
„Belzutifan und seine Ester",
„Deutivacaftor",
„Dorocubicel",
„Eplontersen",
„Erdafitinib",
„Etuvetidigen autotemcel",
„Fosdenopterin und seine Ester",
„Givinostat",
„Imetelstat",
„Inavolisib",
„Methenamin- -
- ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut -",
„Nirogacestat",
„Olezarsen",
„Resmetirom",
„Rimegepant",
„Sebetralstat",
„Seladelpar und seine Ester",
„Sepiapterin und seine Ester",
„Tegomilfumarat",
„Vanzacaftor",
„Vimseltinib",
„Vorasidenib".
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Mai 2026.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Gesundheit
Warken
Die Bundesministerin für Gesundheit
Warken
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17540/index.htm
