Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (24. AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 19.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 149; Geltung ab 23.05.2026
|
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund

-
des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

-
des § 6 Absatz 2 und des § 48 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3, Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung von Sachverständigen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 23. Mai 2026 AMVV Anlage 1

Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1.
Nach der Angabe „Aciclovir" wird die folgende Angabe eingefügt:

„-
ausgenommen als Buccaltablette in Konzentrationen von 50 mg je abgeteilter Arzneiform zur Anwendung bei rezidivierendem Herpes labialis bei immunkompetenten Erwachsenen in Packungsgrößen bis zu 100 mg -".

2.
Nach der Angabe „Melatonin" wird die folgende Angabe eingefügt:

„-
ausgenommen in Konzentrationen von 3 mg je abgeteilter Arzneiform, einer Tagesmaximaldosis von 3 mg und einer Packungsgröße bis zu 30 mg zur oralen Anwendung bei Jetlag bei Erwachsenen -".

3.
Die folgenden Angaben werden jeweils alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

„Acoramidis und seine Ester",

„Atogepant",

„Belzutifan und seine Ester",

„Deutivacaftor",

„Dorocubicel",

„Eplontersen",

„Erdafitinib",

„Etuvetidigen autotemcel",

„Fosdenopterin und seine Ester",

„Givinostat",

„Imetelstat",

„Inavolisib",

„Methenamin

-
ausgenommen zum Aufbringen auf die Haut -",

„Mirdametinib und seine Ester",

„Nirogacestat",

„Olezarsen",

„Resmetirom",

„Rimegepant",

„Sebetralstat",

„Seladelpar und seine Ester",

„Sepiapterin und seine Ester",

„Tegomilfumarat",

„Vanzacaftor",

„Vimseltinib",

„Vorasidenib".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Mai 2026.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Gesundheit

Warken



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed