Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung


Artikel 5 ändert mWv. 1. Oktober 2026 ZVG offen

Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 69 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

 
„(2) Die Sicherheitsleistung kann durch Übergabe von Verrechnungsschecks bewirkt werden, die frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Die Schecks müssen von einem Kreditinstitut, das in dem Institutsregister nach § 32 Absatz 5 Satz 1 des Kreditwesengesetzes aufgeführt ist, oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sein."