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Artikel 4 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz


Artikel 4 ändert mWv. 1. Oktober 2026 RDGEG offen

Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 wird die Angabe „und § 702 Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe „, § 702 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 752a und 753a" ersetzt.

2.
In Nummer 2 wird die Angabe „und 78 Absatz 2 bis 4" durch die Angabe „, 78 Absatz 2 bis 4 und § 95 Absatz 5" ersetzt.

3.
In Nummer 3 wird die Angabe „und § 46g" durch die Angabe „sowie den §§ 46g und 62 Absatz 3" ersetzt.

4.
In Nummer 4 wird die Angabe „und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5" durch die Angabe „, 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 und § 198 Absatz 4" ersetzt.

5.
In Nummer 5 wird die Angabe „und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4" durch die Angabe „, 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 167 Absatz 3" ersetzt.

6.
In Nummer 6 wird die Angabe „und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4" durch die Angabe „, 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 und § 151 Absatz 5" ersetzt.