Die
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro" durch die Angabe „31,20 Euro" ersetzt.
- 2.
- § 341 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro" durch die Angabe „62,40 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro" durch die Angabe „31,20 Euro" ersetzt.
Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192