Artikel 16 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 16 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Mai 2026 SGB X § 66

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 66 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Bundesland" durch die Angabe „Land" ersetzt.

2.
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Bei einer Vollstreckung nach Absatz 4 besteht keine Pflicht zur Nutzung der mit Rechtsverordnung nach § 753 Absatz 3, § 758a Absatz 6 und § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung eingeführten Formulare."

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 ZVDigFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVDigFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 ZVDigFG Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 66 ...
Artikel 18 ZVDigFG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft. (2) Artikel 16 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2027 ...


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