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Artikel 15 - Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung (ZVDigFG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2026 AO offen

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 339 Absatz 3 und § 340 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „28,60 Euro" durch die Angabe „31,20 Euro" ersetzt.

2.
§ 341 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „57,20 Euro" durch die Angabe „62,40 Euro" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „28,60 Euro" durch die Angabe „31,20 Euro" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 ZVDigFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZVDigFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 12 ImmoVVDigG Änderung der Abgabenordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 31b Absatz 2b wird ...