Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Mai 2026 EStG § 82, § 90, § 92, § 93

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten

1.
im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und

2.
im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug

geleisteten Beiträge und Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach Satz 1."

b)
Absatz 5 wird gestrichen.

2.
In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „von Amts wegen" durch die Angabe „nach Nummer 1, 2 oder 4" ersetzt.

3.
§ 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:

„2.
die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr,".

4.
§ 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist

1.
eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder

2.
eine monatliche Leistung ab dem 1. Januar 2027, die bei einer gleichmäßigen Verteilung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Altersvorsorgereformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltVRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 AltVRefG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10a ...