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Artikel 1 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 82 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 8 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei einer Wiederaufnahme der Selbstnutzung nach § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 5 oder bei einem beruflich bedingten Umzug nach § 92a Absatz 4 gelten- 1.
- im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
- 2.
- im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
- b)
- Absatz 5 wird gestrichen.
- 2.
- In § 90 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „von Amts wegen" durch die Angabe „nach Nummer 1, 2 oder 4" ersetzt.
- 3.
- § 92 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- die Ermittlungsergebnisse (§ 90) im abgelaufenen Beitragsjahr,".
- 4.
- § 93 Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Auszahlungen zur Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase gelten nicht als schädliche Verwendung. Eine Kleinbetragsrente ist- 1.
- eine Rente, die bei gleichmäßiger Verrentung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals eine monatliche Rente ergibt, die 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt, oder
- 2.
- eine monatliche Leistung ab dem 1. Januar 2027, die bei einer gleichmäßigen Verteilung des gesamten zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals im Rahmen eines Auszahlungsplans nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt."
Zitierungen von Artikel 1 Altersvorsorgereformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltVRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 AltVRefG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10a ...
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