Artikel 2 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)

Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2027 EStG offen

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) jährlich bis zu 1.800 Euro zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für

1.
Empfänger von inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,

2.
Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,

3.
die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,

4.
Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und

5.
Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,

wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres (§ 88) gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis bestätigt und die zentrale Stelle diese Bestätigung für das Zulageverfahren verarbeiten darf."

bb)
Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für Steuerpflichtige, die das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und im Beitragsjahr (§ 88)

1.
Einkünfte nach § 15 oder § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erzielen und eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgegeben haben oder

2.
Einkünfte nach § 19 erzielen und

a)
als Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgungsabgabe an diese Versorgungseinrichtung entrichtet haben und

b)
spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf; Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

b)
Nach Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 5 ist anzuwenden."

c)
In Absatz 3 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „60 Euro" durch die Angabe „120 Euro" ersetzt.

2.
§ 22 Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; die Bescheinigung kann elektronisch zur Verfügung gestellt werden, es sei denn, der Steuerpflichtige verlangt eine schriftliche Mitteilung; nach der erstmaligen Übermittlung kann der Steuerpflichtige auf die Erteilung weiterer Bescheinigungen verzichten."

b)
Nach Satz 15 wird der folgende Satz eingefügt:

„Für Leistungen aus Verträgen, die aufgrund einer Zertifizierung nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes als Altersvorsorgeverträge behandelt wurden, gelten die Sätze 1 bis 8 und 12 bis 15 entsprechend."

3.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 18a eingefügt:

„(18a) Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 2027 gegenüber der zuständigen Stelle (§ 81a) eingewilligt, dass diese der zentralen Stelle (§ 81) jährlich unter Angabe der Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, dass die zuständige Stelle der zentralen Stelle die für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86) und die Gewährung der Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten übermittelt und die zentrale Stelle diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf, gilt § 10a Absatz 1 und § 7 Absatz 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter, es sei denn, der Steuerpflichtige teilt der zuständigen Stelle mit, dass er keine Bestandsverträge nach § 52 Absatz 50a Satz 1 hat. Teilt der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 der zuständigen Stelle mit, dass er einen Bestandsvertrag hat, gilt Satz 1 entsprechend."

b)
Die bisherigen Absätze 18a und 18b werden zu den Absätzen 18b und 18c.

c)
Nach Absatz 50 wird der folgende Absatz 50a eingefügt:

„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen, nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag nach § 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und vor dem 1. Januar 2028 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter (§ 80) eines Bestandsvertrages hat mit der Übermittlung der Vertragsdaten nach § 10a Absatz 5 und nach § 89 Absatz 2 auch zu bestätigen, dass der Vertrag ein Bestandsvertrag ist. Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich erklären, dass er die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der §§ 7, 10 und 14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung dem Anbieter vorliegt. Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Satz 6 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des § 82 Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach § 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei einem Ehegatten dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und beantragt sein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung nach Satz 4 vor oder wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewandt wird, teilt die zentrale Stelle (§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit."

d)
Nach Absatz 51 wird der folgende Absatz 51a eingefügt:

„(51a) Bei einer schädlichen Verwendung von gefördertem Altersvorsorgevermögen aus einem Vertrag, der vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurde, ist § 93 Absatz 1 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung anzuwenden."

e)
Der bisherige Absatz 51a wird zu Absatz 51b.

4.
§ 79 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 4 wird die Angabe „60 Euro" durch die Angabe „120 Euro" ersetzt.

b)
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:

„Ist ein nach Satz 1 begünstigter Ehegatte nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass Nummer 2 keine Anwendung findet."

5.
§ 81a wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „Arbeitgeber und" durch die Angabe „Arbeitgeber," ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „Stelle." durch die Angabe „Stelle und" ersetzt.

c)
Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 die berufsständische Versorgungseinrichtung."

6.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 1 gehören auch diejenigen Beitragsanteile, die für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit verwendet werden. Zu den Altersvorsorgebeiträgen nach Absatz 2 gehören in den Fällen von Absatz 2 Satz 2 auch diejenigen Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt. Hinterbliebene sind hierfür der Ehegatte und diejenigen Kinder, für die dem Zulageberechtigten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles ein Anspruch auf Kindergeld oder ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 zugestanden hätte; der Anspruch auf Waisenrente oder auf Waisengeld darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein Bestandsvertag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 oder 2 zunächst bestand und § 82 in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung keine Anwendung mehr findet, weil eine Erklärung nach § 52 Absatz 50a Satz 4 vorliegt oder nach § 52 Absatz 50a Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet wird."

b)
Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

„(5) Hat der Steuerpflichtige nach dem 31. Dezember 2026 mehr als zwei Altersvorsorgeverträge nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen, so werden die geleisteten Beiträge ab dem dritten dieser abgeschlossenen Verträge nicht mehr als Altersvorsorgebeiträge und dieser Vertrag nicht als zertifizierter Altersvorsorgevertrag behandelt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Altersvorsorgeverträge nach Satz 1 ist das Datum des jeweiligen Vertragsabschlusses. Der Anbieter hat der zentralen Stelle (§ 81) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung das Datum des Abschlusses und der Beendigung eines Altersvorsorgevertrages nach § 1 Absatz 1, 1b, 1c oder 1d des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes jeweils unverzüglich, im Fall der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 1 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie in den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 4 Buchstabe c, Absatz 1a Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 unverzüglich nach der Übertragung, unter Angabe der Vertragsdaten und der in § 93c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung genannten Daten zu übermitteln. Die zentrale Stelle teilt dem Anbieter des dritten Vertrages unverzüglich mit, wenn ein Fall nach Satz 1 vorliegt."

7.
§ 84 wird durch den folgenden § 84 ersetzt:

§ 84 Grundzulage

Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1 erhalten jährlich als Grundzulage

1.
50 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82) und

2.
25 Prozent der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 Euro bis zu einer Höhe von 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge.

Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. Zulageberechtigte nach § 79 Satz 2 haben Anspruch auf eine Grundzulage nach Satz 1; diese Grundzulage beträgt jedoch höchstens 175 Euro. Für die Berechnung der Grundzulage nach Satz 3 werden die geförderten Altersvorsorgebeiträge des nach § 79 Satz 1 zum begünstigten Personenkreis gehörenden Ehegatten zugrunde gelegt."

8.
§ 85 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, beträgt die Kinderzulage jährlich 100 Prozent der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 1.800 Euro geleisteten Altersvorsorgebeiträge (§ 82); die Kinderzulage beträgt jedoch höchstens 300 Euro pro Kind. Steht die Kinderzulage einem nach § 79 Satz 2 begünstigten Ehegatten zu, so sind für die Berechnung der Kinderzulage nach Satz 1 die geförderten Altersvorsorgebeiträge des anderen Ehegatten zu Grunde zu legen."

9.
§ 86 wird durch den folgenden § 86 ersetzt:

§ 86 Mindesteigenbeitrag

Die Grundzulage nach § 84 Satz 1 und 2 sowie die Kinderzulage nach § 85 werden ab dem Beitragsjahr 2027 nur gewährt, wenn der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbeitrag von 120 Euro leistet."

10.
§ 89 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für den nach § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 Förderberechtigten oder den nach § 79 Satz 2 berechtigten Ehegatten noch nicht vergeben ist, hat dieser über seinen Anbieter eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen."

b)
Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird nach der Angabe „Vergabe einer Zulagenummer" die Angabe „eines nach § 10a Absatz 1 Satz 5 Nummer 1 Förderberechtigten oder" eingefügt.

bbb)
Buchstabe c wird gestrichen.

ccc)
Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Er hat die Daten der bei ihm im Laufe eines Kalendervierteljahres eingegangenen Anträge bis zum Ende des folgenden Monats nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln, es sei denn, im Beitragsjahr wurden keine Altersvorsorgebeiträge nach § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 geleistet."

11.
§ 90 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:

„Beantragt ein nach § 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte für seinen Altersvorsorgevertrag, der kein Bestandsvertrag nach § 52 Absatz 50a Satz 1 ist, eine Zulage und hat der unmittelbar förderberechtigte Ehegatte einen Bestandsvertrag, besteht kein Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage für den mittelbar zulageberechtigten Ehegatten."

b)
In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Halbsatz 2" durch die Angabe „zweiter Halbsatz oder Satz 5 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt.

12.
§ 91 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; im Datenabgleich mit den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben."

13.
In § 92a Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" ersetzt.

14.
§ 93 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes, den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 10 Buchstabe c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt und nicht für eine selbst genutzte Wohnung nach § 92a verwendet (schädliche Verwendung), sind die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Absatz 4 gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen."

b)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nicht für den Teil der Zulagen und der Steuerermäßigung,

 
a)
der in den Fällen von § 82 Absatz 2 Satz 2 auf angespartes gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, wenn es in Form einer Hinterbliebenenrente an die in § 82 Absatz 3 Satz 3 genannten Hinterbliebenen ausgezahlt wird, oder der für Leistungen im Sinne des § 82 Absatz 3 an Hinterbliebene des Steuerpflichtigen verwendet wird,

b)
der den Beitragsanteilen zuzuordnen ist, die für eine vereinbarte zehn- oder zwanzigjährige Rentengarantiezeit oder die in den Fällen von § 82 Absatz 2 Satz 2 für die zusätzliche Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit oder eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung ohne Kapitalbildung verwendet worden sind,

c)
der auf gefördertes Altersvorsorgevermögen entfällt, das im Fall des Todes des Zulageberechtigten auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag übertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das EWR-Abkommen anwendbar ist,

d)
der auf den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag entfällt."

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 2 Altersvorsorgereformgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AltVRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 AltVRefG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 10a ...
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten
... der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2 , 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed