„(50a) Für zertifizierte Altersvorsorgeverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen wurden (Bestandsvertrag), gelten die §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie die
§§ 7,
10 und
14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiter. Satz 1 gilt auch für Vereinbarungen, nach denen mindestens ein Altersvorsorgebeitrag nach
§ 82 Absatz 2 an Versorgungseinrichtungen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und vor dem 1. Januar 2028 nach
§ 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Der Anbieter (
§ 80) eines Bestandsvertrages hat mit der Übermittlung der Vertragsdaten nach
§ 10a Absatz 5 und nach
§ 89 Absatz 2 auch zu bestätigen, dass der Vertrag ein Bestandsvertrag ist. Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter unwiderruflich erklären, dass er die Anwendung der §§ 10a, 79, 82, 84, 85 Absatz 1 und die §§ 86, 89 und 91 sowie der
§§ 7,
10 und
14 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung einheitlich für alle Bestandsverträge wünscht. Die Erklärung nach Satz 4 wirkt ab dem Beitragsjahr, in dem die Erklärung dem Anbieter vorliegt. Schließt der Zulageberechtigte nach dem 31. Dezember 2026 einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag ab, ist einheitlich für alle Altersvorsorgeverträge dieses Gesetz sowie die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Satz 6 gilt entsprechend, wenn aufgrund einer Vereinbarung mindestens ein Altersvorsorgebeitrag im Sinne des
§ 82 Absatz 2 an eine Versorgungseinrichtung der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung geleistet und erstmals nach dem 31. Dezember 2027 nach
§ 10a Absatz 5 bescheinigt wurde. Wird bei einem Ehegatten dieses Gesetz in seiner aktuellen Fassung nach Satz 4, 6 oder 7 angewendet und beantragt sein nach
§ 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigter Ehegatte eine Zulage, ist ab diesem Zeitpunkt auch bei dem nach
§ 79 Satz 2 mittelbar zulageberechtigten Ehegatten dieses Gesetz sowie die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der aktuellen Fassung anzuwenden. Liegt eine Erklärung nach Satz 4 vor oder wird nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewendet, gilt der Vertrag nicht mehr als Bestandsvertrag. Hat ein Anbieter eines weiteren Bestandsvertrages keine Kenntnis davon, dass eine Erklärung nach Satz 4 vorliegt oder dass nach Satz 6, 7 oder 8 dieses Gesetz in der aktuellen Fassung angewandt wird, teilt die zentrale Stelle (
§ 81) dies bei Kenntnis dem Anbieter mit."