„(7) Die Öffnung des Zugangs nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 sowie der amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datenschnittstelle werden durch ein im Bundessteuerblatt veröffentlichtes Schreiben von der Zertifizierungsstelle bekannt gegeben. Abweichend von
§ 5 Absatz 1 Satz 5 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs für alle bis 31. Dezember 2028 eingegangenen Anträge erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zertifizierungsstelle die Zertifizierungsnummer abgesandt hat. Die Zertifizierung für Verträge, deren Vertragsgestaltung sich auf die in Artikel 6 des Gesetzes vom
26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) vorgenommenen Änderungen beziehen, kann frühestens zum 1. Januar 2027 erteilt werden. Altersvorsorgeverträge, die nach
§ 5 in der bis zum Ablauf des
26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr vertrieben werden; ab diesem Zeitpunkt gilt ein Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des
§ 8 Absatz 2. Die in
§ 4 Absatz 5 Satz 1 genannte Frist ist bis zu dem von der Zertifizierungsstelle in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt nicht anzuwenden. Verträge, die nach
§ 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, dürfen einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern durch Vertragsänderung dahingehend angepasst werden, dass eine Restverrentung für Auszahlungspläne im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung entfallen kann. Mit Ausnahme von Satz 6 haben die einzelvertraglichen Regelungen für Verträge, die nach
§ 5 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zertifiziert wurden, unabhängig von der steuerlichen Förderung dieser Verträge nach
§ 10a oder Abschnitt XI des
Einkommensteuergesetzes weiter Bestand.
(8) Für Altersvorsorgeverträge und Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen worden sind, gelten die
§§ 2a und
7a bis 7c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung weiter.
(9) Für Basisrentenverträge, die vor dem 1. Januar 2027 zertifiziert wurden und die einen Verweis auf die
§§ 2a,
7,
7a,
7b oder
7c dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung enthalten oder die entsprechende Ausführungen enthalten, ist eine erneute Zertifizierung des Vertrags nicht erforderlich, wenn alle in Artikel 6 Nummer 3, 4, 7 bis 10 des Gesetzes vom
26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) enthaltenen Änderungen insgesamt bis zum 31. Dezember 2026 nachvollzogen werden. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Geht bis zum 31. Dezember 2026 keine Änderungsanzeige bei der Zertifizierungsstelle ein, gilt dies als Verzicht des Anbieters auf die Zertifizierung im Sinne des
§ 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2027."