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Artikel 10 - Altersvorsorgereformgesetz (AltVRefG k.a.Abk.)
Artikel 10 Weitere Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und in § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „§ 52 Absatz 30b des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe „§ 52 Absatz 30c des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 18 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:„(1) Werden Bescheinigungen nach § 22 Nummer 5 Satz 5, nach § 92 oder nach § 94 Absatz 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, können Unterschrift und Namenswiedergabe des Anbieters oder des Vertretungsberechtigten fehlen."
- 3.
- § 19 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Unterlagen sind spätestens am Ende des zehnten Kalenderjahres zu löschen oder zu vernichten, das auf die Mitteilung nach § 22 Nummer 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes folgt."
Zitierungen von Artikel 10 Altersvorsorgereformgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 AltVRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltVRefG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten
... 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten am 1. Januar 2028 in ...
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