Das
Versicherungsvertragsgesetz vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu den §§ 7b und 7c durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht".
- 2.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen".
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
- 3.
- § 7c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten und Altersvorsorgeverträgen; Berichtspflicht".
- b)
- Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
- 4.
- In § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe „7b und 7c" durch die Angabe „7b Absatz 1 bis 3 Satz 1 und § 7c" ersetzt.
- 5.
- In der Anlage wird in Gestaltungshinweis 4 die Angabe „Bei Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" durch die Angabe „Bei Altersvorsorgeverträgen, für die ein individuelles Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zu erstellen ist" ersetzt.
Artikel 14 AltVRefG Inkrafttreten ... 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 2, 6, 9 und 11 bis 13 treten am 1. Januar 2027 in Kraft. (3) Die Artikel 3, 4, 7 und 10 treten am 1. ...