§ 6 - Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)

V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 08.09.2022 BGBl. I S. 1499
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 9501-45 Verkehrsordnung
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§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundeswasserstraßengesetz


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

1.
die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,

2.
die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nr. 1 Satz 3,

3.
die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,

4.
das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz 2,

5.
die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,

6.
das Ankern nach § 11.06 Satz 1,

7.
das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,

8.
das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,

9.
das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09,

10.
die Luken nach § 11.10,

11.
Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder

12.
Maßnahmen bei Eis nach § 11.12

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über

1.
die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,

2.
die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09 oder

3.
Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11

verstoßen wird.

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Zitierungen von § 6 DonauSchPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DonauSchPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DonauSchPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Artikel 2 1. BinSchUOuaÄndV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
...  Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der ...

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032
Artikel 2 BinSchUOEV Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
...  Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den §§ 5 und 6 dürfen Signallichter auch verwendet werden, wenn sie an Stelle der Voraussetzungen der ...


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