(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Schiffsführer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über
- 1.
- die Benutzung der Schutzhäfen nach § 11.02 Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2,
- 2.
- die Einfahrt in den Schutzhafen Deggendorf nach § 11.02 Nr. 1 Satz 3,
- 3.
- die An- oder Abmeldung nach § 11.04 Nr. 1,
- 4.
- das Verholen nach § 11.04 Nr. 2 Satz 2,
- 5.
- die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
- 6.
- das Ankern nach § 11.06 Satz 1,
- 7.
- das Verhalten in der Hafeneinfahrt nach § 11.07,
- 8.
- das Anzeigen von Vorkommnissen nach § 11.08,
- 9.
- das Verholen oder die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09,
- 10.
- die Luken nach § 11.10,
- 11.
- Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11 oder
- 12.
- Maßnahmen bei Eis nach § 11.12
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des §
50 Abs. 1 Nr. 2 des
Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer als Eigentümer oder Ausrüster vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zuläßt, daß gegen eine Vorschrift der Anlage A zu dieser Verordnung über
- 1.
- die Benennung einer Aufsicht nach § 11.05,
- 2.
- die Bedienung von Feuerlöscheinrichtungen nach § 11.09 oder
- 3.
- Instandsetzungsarbeiten nach § 11.11
verstoßen wird.
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2802
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1398, 2032