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§ 9 - Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV)

V. v. 27.05.1993 BGBl. I S. 741, 1994 I S. 523, 1995 I S. 95; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 9501-45 Verkehrsordnung
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§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung vom 18. März 1970 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Februar 1985 (BGBl. I S. 387), und die Donauschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung vom 18. März 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 1985 (BGBl. I S. 387), sowie die Verordnung über die besondere Ausrüstung und die Besatzung der Fahrgastschiffe auf der Bundeswasserstraße Donau vom 30. März 1973 (Verkehrsblatt S. 333) außer Kraft.



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