Ein Wirtschaftsakteur darf Schiffsausrüstung im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 nur dann auf dem Markt bereitstellen, wenn diese im Zeitpunkt der Bereitstellung
- 1.
- den Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen sowie den Prüfnormen der zum Zeitpunkt der Bereitstellung geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU entspricht,
- 2.
- ein ordnungsgemäßes EU-Konformitätsbewertungsverfahren nach § 10 durchlaufen hat und die notwendigen und gültigen Konformitätsbescheinigungen vorhanden sind,
- 3.
- mit einem Steuerrad-Kennzeichen nach § 12 oder einer elektronischen Kennzeichnung nach § 13 versehen ist und die übrigen Kennzeichnungspflichten dieser Verordnung erfüllt,
- 4.
- über eine bezogen auf die jeweilige Schiffsausrüstung aktuelle und durch den Hersteller korrekt ausgestellte EU-Konformitätserklärung nach § 11 verfügt und
- 5.
- mit allen erforderlichen Anleitungen und Informationen nach § 26 Absatz 4 ausgestattet ist und der Hersteller die in Anhang II Abschnitt I Nummer 3 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Baumusterprüfung und Abschnitt V Nummer 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 im Fall einer Einzelprüfung genannten zugehörigen technischen Unterlagen vollständig erstellt hat und diese aufbewahrt und bereithält.
(1) Eine natürliche oder juristische Person darf nicht zugelassene Schiffsausrüstung, die einer Zulassungspflicht nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, nur dann zu Zwecken der Werbung ausstellen, wenn sie deutlich darauf hinweist, dass die Schiffsausrüstung mit den Anforderungen nach
§ 4 nicht übereinstimmt und erst erworben werden kann, wenn die erforderliche Übereinstimmung hergestellt ist.
(2) Beim Ausstellen solcher Schiffsausrüstung hat der Aussteller die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Seeverkehrssicherheit, der Gesundheit und der Umwelt zu treffen.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Ausrüstung, die über technische Neuerungen verfügt, auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn
- 1.
- es sich um zulassungspflichtige Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 handelt,
- 2.
- die Schiffsausrüstung über technische Neuerungen verfügt, für die es noch kein Zulassungsverfahren gibt und
- 3.
- die Schiffsausrüstung gleichwertig zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist.
(2)
1Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft die Gleichwertigkeit anhand von Versuchen oder auf andere Art und Weise festzustellen.
2Sie hat eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 auszustellen.
3Diese ist an Bord mitzuführen.
(3) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor Erteilen der Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(4) Nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mitzuteilen, das der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrunde liegt.
(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Schiffsausrüstung zu Versuchs- oder Erprobungszwecken auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn diese keine zugelassene Schiffsausrüstung ersetzt, sondern sich zusätzlich an Bord befindet.
(2) Die Berufsgenossenschaft hat die Genehmigung auf den von ihr für die Versuche oder Erprobungen für notwendig erachteten Zeitraum zu befristen.
(3) 1Für die Schiffsausrüstung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft eine Bescheinigung auszustellen, die ständig an Bord aufzubewahren ist. 2Sie muss den Zeitraum der Befristung nennen und kann Einschränkungen oder Bestimmungen zur Verwendung beinhalten.
(4) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor einer Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(1) Muss Schiffsausrüstung nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union ersetzt werden, so kann die nach
§ 3 zuständige Behörde die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung ausnahmsweise genehmigen, wenn
- 1.
- es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt,
- 2.
- der Schiffsausrüstung ein Dokument beiliegt, in dem von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Vertragspartei der internationalen Übereinkommen ist, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bescheinigt wird und
- 3.
- der Schiffseigentümer die Berufsgenossenschaft über die Art und Merkmale der Schiffsausrüstung unverzüglich in Kenntnis setzt.
(2) Der Schiffseigentümer hat unverzüglich sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den Anforderungen nach
§ 4 entspricht.
(1) Ist eine bestimmte Schiffsausrüstung, die
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, mit Steuerrad-Kennzeichen auf dem Markt nicht verfügbar, kann die zuständige Behörde die Ausrüstung eines Schiffes mit anderer Schiffsausrüstung zulassen, wenn die Ausrüstung den Anforderungen nach
§ 4 weitestgehend entspricht.
(2) Für Schiffsausrüstung nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine vorläufige Zulassungsbescheinigung mit folgenden Informationen aus:
- 1.
- die Angabe der mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehenen Ausrüstung, die ersetzt werden soll,
- 2.
- der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist,
- 3.
- die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand derer die Ausrüstung zugelassen wurde, und
- 4.
- die zugrunde gelegten Prüfnormen.
(3) Die zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über die Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 zu unterrichten.