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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

§ 2 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen



(1) Im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

1.
„Ökodesign":

die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produktes während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;

2.
„Bauteile und Baugruppen":

Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

3.
„Umweltverträglichkeit":

das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der Umweltaspekte des Produktes durch den Hersteller;

4.
„Ökodesign-Produkt":

ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird und von einem der folgenden Rechtsakte erfasst wird:

a)
von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Durchführungsrechtsakt im Sinne

aa)
des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,

bb)
des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder

b)
von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen delegierten Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781;

5.
„Hersteller":

eine natürliche oder juristische Person, die

a)
Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen lässt,

b)
für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder

c)
geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;

6.
„Ausstellen":

das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt;

7.
„ökologisches Profil":

die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produktes in messbaren physikalischen Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten, bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere Materialien, Emissionen und Abfälle;

8.
„Ökodesign-Anforderung":

a)
eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder

b)
eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführer eines Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produktes Auskunft zu geben;

9.
„Unterlagen zur Konformitätsbewertung":

technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse der technischen Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer europäischen Modellbezeichnung, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen der jeweils für es geltenden in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen;

10.
„Ersatzteil":

ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer gleichwertigen Funktion ersetzen kann;

11.
„fachlich kompetenter Reparateur":

eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen erbringt;

12.
„nicht-gewerbliche Reparateure":

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können;

13.
„zuständige Behörde":

die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.

(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die

1.
zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und

2.
als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden.

(3) Neben den unter Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Ökodesign-Produkte nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden.

(4) Gibt es keinen Hersteller im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 oder keinen Einführer nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020, so steht dem Hersteller jede natürliche oder juristische Person gleich, die Ökodesign-Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(5) Für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.



 

Zitierungen von § 2 ÖkodesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖkodesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ÖkodesignG Anwendungsbereich
... Gesetz ist auch anzuwenden auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. Rechtsvorschriften ...
§ 4 ÖkodesignG Beauftragte Stelle
... für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG, auch in ... Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei deren Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten Rechtsakte auf der Grundlage der Artikel 4, 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 11 ... darin zu unterstützen, a) die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakten zu erfüllen und b) bereits in der Phase der ...
§ 7 ÖkodesignG Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
... 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für Unterlagen zur Konformitätsbewertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene Konformitätserklärung einhält. Artikel 4 ... und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind, müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen ...
§ 8 ÖkodesignG Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
... für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind, 2. das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern ... zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte ...
§ 10 ÖkodesignG Ressourceneffizienz-Anforderungen
... gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen. (2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach ...
§ 11 ÖkodesignG Kennzeichnungspflichten
... der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung erfolgen. (2) Schreibt ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie ...
§ 12 ÖkodesignG CE-Kennzeichnung
... ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht. (4) Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in ... ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies ...
§ 13 ÖkodesignG Marktüberwachung
... gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte, die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ...
§ 14 ÖkodesignG Notifizierte Stellen
... Notifizierte Stellen nehmen nach Maßgabe eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der ... Feststellung der Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes wahr. (2) Bei der für das Notifizierungsverfahren ... Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller ... zu belehren. (5) Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der ...
§ 15 ÖkodesignG Fachlich kompetente Reparateure
... Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu gewähren. Hierfür darf der ... 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten ... in der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes festgelegt, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe jeweils als ...