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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026
§ 2 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)
Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
§ 2 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind
- 1.
- „Ökodesign":
die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produktes während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern; - 2.
- „Bauteile und Baugruppen":
Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann; - 3.
- „Umweltverträglichkeit":
das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der Umweltaspekte des Produktes durch den Hersteller; - 4.
- „Ökodesign-Produkt":
ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird und von einem der folgenden Rechtsakte erfasst wird:- a)
- von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Durchführungsrechtsakt im Sinne
- aa)
- des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,
- bb)
- des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder
- b)
- von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen delegierten Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781;
- 5.
- „Hersteller":
eine natürliche oder juristische Person, die- a)
- Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen lässt,
- b)
- für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder
- c)
- geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;
- 6.
- „Ausstellen":
das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt; - 7.
- „ökologisches Profil":
die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produktes in messbaren physikalischen Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten, bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere Materialien, Emissionen und Abfälle; - 8.
- „Ökodesign-Anforderung":
- a)
- eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder
- b)
- eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführer eines Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produktes Auskunft zu geben;
- 9.
- „Unterlagen zur Konformitätsbewertung":
technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse der technischen Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer europäischen Modellbezeichnung, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen der jeweils für es geltenden in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen; - 10.
- „Ersatzteil":
ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer gleichwertigen Funktion ersetzen kann; - 11.
- „fachlich kompetenter Reparateur":
eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen erbringt; - 12.
- „nicht-gewerbliche Reparateure":
Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können; - 13.
- „zuständige Behörde":
die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.
(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die
- 1.
- zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und
- 2.
- als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden.
(3) Neben den unter Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Ökodesign-Produkte nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden.
(4) Gibt es keinen Hersteller im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 oder keinen Einführer nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020, so steht dem Hersteller jede natürliche oder juristische Person gleich, die Ökodesign-Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.
(5) Für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.
Zitierungen von § 2 ÖkodesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ÖkodesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ÖkodesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ÖkodesignG Anwendungsbereich
... Gesetz ist auch anzuwenden auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. Rechtsvorschriften ...
§ 4 ÖkodesignG Beauftragte Stelle
... für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG, auch in ... Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei deren Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten Rechtsakte auf der Grundlage der Artikel 4, 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 11 ... darin zu unterstützen, a) die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakten zu erfüllen und b) bereits in der Phase der ...
§ 7 ÖkodesignG Konformitätsbewertung, Konformitätserklärung
... 8 Absatz 3 der Richtlinie 2009/125/EG für Unterlagen zur Konformitätsbewertung nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und für die abgegebene Konformitätserklärung einhält. Artikel 4 ... und Unterlagen zur Konformitätsbewertung, die nach einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt vorzuhalten sind, müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen ...
§ 8 ÖkodesignG Inverkehrbringen, Inbetriebnahme
... für sein Inverkehrbringen und seine Inbetriebnahme entspricht, die in einem der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte festgelegt sind, 2. das Ökodesign-Produkt selbst oder, sofern ... zugesichert hat, dass das Ökodesign-Produkt allen Bestimmungen der darauf anwendbaren und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte entspricht und die Konformitätserklärung auf diese Rechtsakte ...
§ 10 ÖkodesignG Ressourceneffizienz-Anforderungen
... gemäß der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte erfüllen. (2) Zu den Ressourceneffizienz-Anforderungen nach ...
§ 11 ÖkodesignG Kennzeichnungspflichten
... der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung erfolgen. (2) Schreibt ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt vor, dass der Hersteller gemäß Anhang I Teil 2 der Richtlinie ...
§ 12 ÖkodesignG CE-Kennzeichnung
... ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies vorsieht. (4) Ein Ökodesign-Produkt, das noch nicht in ... ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist oder sind, ohne dass ein in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannter Rechtsakt dies ...
§ 13 ÖkodesignG Marktüberwachung
... gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsakte, die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannt sind, erfüllen oder wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes ...
§ 14 ÖkodesignG Notifizierte Stellen
... Notifizierte Stellen nehmen nach Maßgabe eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes Aufgaben bei der Durchführung der Verfahren zur Feststellung der ... Feststellung der Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes wahr. (2) Bei der für das Notifizierungsverfahren ... Antrag zu entsprechen, wenn der Antragsteller und die bei ihm Beschäftigten die in einem in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakt festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Weist der Antragsteller ... zu belehren. (5) Die zuständigen Behörden nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 können von der notifizierten Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der ...
§ 15 ÖkodesignG Fachlich kompetente Reparateure
... Ersatzteilen und Reparaturinformationen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2, welche in den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten ausgewiesen sind, zu gewähren. Hierfür darf der ... 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, im Einklang mit der für das Ökodesign-Produkt geltenden und in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte, auch anderweitig gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten ... in der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung für den jeweiligen Geltungsbereich eines in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsaktes festgelegt, welche Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe jeweils als ...
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