Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.11.2026

Abschnitt 1 - Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG)

Artikel 1 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 191
Geltung ab 01.11.2026, abweichend siehe Artikel 9; FNA: 754-38 Energieversorgung
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen
§ 3 Verordnungsermächtigung
§ 4 Beauftragte Stelle
§ 5 Meldeverfahren

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Die Abschnitte 1, 2 und 4 dieses Gesetz sind anzuwenden auf das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von Ökodesign-Produkten nach der Richtlinie 2009/125/EG sowie von Bauteilen und Baugruppen, die zum Einbau in Ökodesign-Produkte bestimmt sind. 2Dieses Gesetz ist auch anzuwenden auf Ressourceneffizienz-Anforderungen, welche durch die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte an Ökodesign-Produkte gestellt werden. 3Rechtsvorschriften für die Abfallbewirtschaftung und für Chemikalien einschließlich solcher für fluorierte Treibhausgase bleiben unberührt.

(2) Ferner führt dieses Gesetz mit den Regelungen der Abschnitte 1, 3 und 4 die Verordnung (EU) 2024/1781 durch.

(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Produkte, die einzig der Verteidigung oder der nationalen Sicherheit dienen.

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§ 2 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Regelungen


§ 2 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) Im Sinne des Abschnitts 2 dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind

1.
„Ökodesign":

die umweltgerechte Gestaltung von Produkten, insbesondere die Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Produktgestaltung mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit des Produktes während seines gesamten Lebenszyklus zu verbessern;

2.
„Bauteile und Baugruppen":

Teile, die nicht als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden können oder deren Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;

3.
„Umweltverträglichkeit":

das in den technischen Unterlagen dokumentierte Ergebnis der Verbesserung der Umweltaspekte des Produktes durch den Hersteller;

4.
„Ökodesign-Produkt":

ein Gegenstand, der in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder ausgestellt wird und von einem der folgenden Rechtsakte erfasst wird:

a)
von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen Durchführungsrechtsakt im Sinne

aa)
des Artikels 15 der Richtlinie 2005/32/EG,

bb)
des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG oder

b)
von einem von der Europäischen Kommission als unmittelbar geltendes Recht erlassenen delegierten Rechtsakt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2024/1781;

5.
„Hersteller":

eine natürliche oder juristische Person, die

a)
Ökodesign-Produkte herstellt, entwickelt oder unter ihrem Namen oder ihrer Marke herstellen lässt,

b)
für die Übereinstimmung dieser Ökodesign-Produkte mit diesem Gesetz bei ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Inbetriebnahme unter dem Namen oder der Marke des Herstellers oder für dessen eigenen Gebrauch verantwortlich ist oder

c)
geschäftsmäßig ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt;

6.
„Ausstellen":

das Anbieten, Aufstellen oder Vorführen von Produkten zum Zweck der Werbung oder der Bereitstellung auf dem Markt;

7.
„ökologisches Profil":

die Beschreibung der für die Umweltauswirkung eines Ökodesign-Produktes in messbaren physikalischen Größen, nach den für das Produkt einschlägigen in Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakten, bedeutsamen Zufuhren und Abgaben, die ihm während seines Lebenszyklus zurechenbar sind, insbesondere Materialien, Emissionen und Abfälle;

8.
„Ökodesign-Anforderung":

a)
eine Anforderung an ein Ökodesign-Produkt oder an seine Gestaltung, die zur Verbesserung seiner Umweltverträglichkeit bestimmt ist, oder

b)
eine Anforderung an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten beziehungsweise den Einführer eines Ökodesign-Produktes, über Umweltaspekte des Produktes Auskunft zu geben;

9.
„Unterlagen zur Konformitätsbewertung":

technische Unterlagen, insbesondere Berichte über die Durchführung und Ergebnisse der technischen Messungen sowie die Berechnungen über die Zuordnung einer europäischen Modellbezeichnung, anhand derer es möglich ist, die Übereinstimmung des Ökodesign-Produktes mit den Anforderungen der jeweils für es geltenden in Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakte zu beurteilen;

10.
„Ersatzteil":

ein separates Teil, das bei einem Ökodesign-Produkt ein Teil mit derselben oder einer gleichwertigen Funktion ersetzen kann;

11.
„fachlich kompetenter Reparateur":

eine Person oder ein Unternehmen, die oder das fachgerechte Reparatur- oder Wartungsdienstleistungen erbringt;

12.
„nicht-gewerbliche Reparateure":

Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten oder Vertreter von Reparaturinitiativen, welche Reparaturdienstleistungen ohne Entgelt durchführen oder bei denen Reparaturen ohne Entgelt durchgeführt werden können;

13.
„zuständige Behörde":

die jeweils nach Landesrecht für die Marktüberwachung zuständige Behörde.

(2) Unter die Definition von Absatz 1 Nummer 1 fallen auch Produktteile, die getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können und die

1.
zum Einbau in ein Ökodesign-Produkt bestimmt sind und

2.
als Einzelteile für Endnutzer in Verkehr gebracht oder von ihnen in Betrieb genommen werden.

(3) Neben den unter Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2024/1689 auf Ökodesign-Produkte nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a anzuwenden.

(4) Gibt es keinen Hersteller im Sinne von Absatz 1 Nummer 5 oder keinen Einführer nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2019/1020, so steht dem Hersteller jede natürliche oder juristische Person gleich, die Ökodesign-Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt.

(5) Für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 sowie des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 anzuwenden.

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§ 3 Verordnungsermächtigung


§ 3 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln im Hinblick auf

1.
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ökodesign-Produkten,

2.
sonstige Voraussetzungen des Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme von Ökodesign-Produkten, insbesondere zu Prüfungen, Produktionsüberwachungen oder Bescheinigungen,

3.
Anforderungen an die Kennzeichnung, an Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten sowie an damit zusammenhängende behördliche Maßnahmen,

4.
Anforderungen an das Sicherstellen der Einhaltung der Ressourceneffizienz-Anforderungen von Ökodesign-Produkten,

5.
nähere Bestimmungen hinsichtlich eines amtlichen Registrierungssystems für fachlich kompetente Reparateure,

6.
technische und organisatorische Maßnahmen und Kommunikationsverfahren im Rahmen des Informationsaustausches zum Meldeverfahren nach § 5.

(2) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann ferner bestimmt werden, dass der Hersteller, sein Bevollmächtigter beziehungsweise der Einführer im Rahmen ihrer jeweiligen Geschäftstätigkeit

1.
die Endnutzerinnen und Endnutzer über das ökologische Profil und die Vorteile des Ökodesigns des Produktes informieren müssen und

2.
Informationen darüber bereitstellen müssen, wie die Endnutzerinnen und Endnutzer das Produkt nachhaltig nutzen können.

2Die Ermächtigung nach Satz 1 schließt Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der Information ein.

(3) 1In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zudem bestimmt werden, dass Hersteller oder deren Bevollmächtigte, die Bauteile und Baugruppen in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, verpflichtet werden können, dem Hersteller eines Ökodesign-Produktes relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile oder Baugruppen zu machen, soweit dabei Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben. 2Gleiches gilt für den Einführer, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und keinen Bevollmächtigten hat.

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§ 4 Beauftragte Stelle


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beauftragte Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung.

(2) Die beauftragte Stelle

1.
unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei dessen Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Rechtsakte auf der Grundlage des Artikels 15 der Richtlinie 2009/125/EG, auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781;

2.
unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bei deren Mitwirkung an der Verabschiedung der in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b genannten Rechtsakte auf der Grundlage der Artikel 4, 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Artikels 11 Absatz 3 und 4, des Artikels 12 Absatz 4, des Artikels 13 Absatz 5, des Artikels 16 Absatz 5, des Artikels 21 Absatz 3, des Artikels 24 Absatz 1 und 3, des Artikels 25 Absatz 3 und 5, des Artikels 65 Absatz 3 oder des Artikels 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781;

3.
nimmt die Aufgaben nach Artikel 22 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1781 wahr;

4.
stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Ökodesign-Anforderungen und den für sie geltenden Konformitätsbewertungsverfahren bereit mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, darin zu unterstützen,

a)
die Verpflichtungen aus diesem Gesetz und den in § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b genannten Rechtsakten zu erfüllen und

b)
bereits in der Phase der Produktentwicklung einen umweltverträglichen Ansatz zu wählen;

5.
stellt ferner Informationen zu Ökodesign-Anforderungen bereit mit dem Ziel, die interessierte Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Regulierung von Ökodesign-Produkten zu informieren;

6.
unterstützt die zuständigen Behörden

a)
bei der Entwicklung und Durchführung von Marktüberwachungskonzepten sowie der Marktüberwachungsstrategie nach § 6 des Marktüberwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723),

b)
bei technischen und wissenschaftlichen Fragestellungen.

(3) 1Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 arbeitet die beauftragte Stelle mit dem Umweltbundesamt zusammen. 2Über die dabei gesammelten Erfahrungen tauschen sich die beauftragte Stelle und das Umweltbundesamt einmal jährlich aus. 3Die beauftragte Stelle beteiligt bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Aufgaben zudem die Bundesstelle für Chemikalien und das Bundesinstitut für Risikobewertung.

(4) Die beauftragte Stelle und die zuständigen Behörden haben einander über jeweils ergriffene Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.

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§ 5 Meldeverfahren


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert


1.
die zuständige Behörde unterrichtet die nach § 4 dieses Gesetzes beauftragte Stelle;

2.
die beauftragte Stelle überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu;

3.
wurde bei einem von Maßnahmen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) 2019/1020 betroffenen Ökodesign-Produkt die CE-Kennzeichnung nach § 12 von einer notifizierten Stelle nach § 14 zuerkannt, so unterrichtet die zuständige Behörde auch die Akkreditierungsstelle nach § 14 Absatz 2.

(2) 1Die zuständige Behörde gibt bei Meldungen nach Absatz 1 Nummer 1 insbesondere an, ob eine harmonisierte Norm fehlerhaft angewandt wurde oder ob das betroffene Ökodesign-Produkt einen Mangel aufweist. 2§ 18 Absatz 3 des Marktüberwachungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

(3) Die beauftragte Stelle unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und gegebenenfalls weitere zuständige Bundesministerien in zusammengefasster Form auch über sonstige Maßnahmen der Marktüberwachung, die ihr im Rahmen des Informationsaustauschs nach § 4 Absatz 4 bekannt werden.

(4) Die beauftragte Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden sowie die in Absatz 3 genannten Behörden über Mitteilungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, der Europäischen Kommission, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die mit der Marktüberwachung für Ökodesign-Produkte zusammenhängen und ihr bekannt werden.

(5) 1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen dürfen bei der Durchführung der Meldeverfahrens nach den Absätzen 1 bis 4 auch personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2§ 19 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 4 des Marktüberwachungsgesetzes gelten analog. 3Die Unterrichtungen und Zuleitungen nach den Absätzen 1 bis 4 sollen jeweils unverzüglich und auf elektronischem Weg erfolgen.



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