Das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen".
- 2.
- Nach § 41 wird der folgende § 41a eingefügt:
„§ 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen
(1) Einem Notar ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument bekanntzugeben. Das qualifizierte Zertifikat, das einer bei der Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur zugrunde liegt, oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat muss das Gericht erkennen lassen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden gerichtlichen elektronischen Dokumente festzulegen,
- 2.
- zu bestimmen, dass Gerichte neben dem gerichtlichen elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und
- 3.
- Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen."
- 3.
- § 46 wird durch den folgenden § 46 ersetzt:
„§ 46 Rechtskraftzeugnis
(1) Das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses ist auf Grund der Verfahrensakten von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs zu erteilen. Solange das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig ist, erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts dieses Rechtszugs das Zeugnis. In Ehe- und in Abstammungssachen wird den Beteiligten von Amts wegen ein Rechtskraftzeugnis auf einer Ausfertigung ohne Begründung erteilt. Die Entscheidung der Geschäftsstelle ist mit der Erinnerung in entsprechender Anwendung des
§ 573 der Zivilprozessordnung anfechtbar.
(2) Einem Notar muss das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument erteilt werden. § 41a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ermächtigung nach § 41a Absatz 2 gilt entsprechend für das Zeugnis über die Rechtskraft eines Beschlusses nach Satz 1."
- 4.
- In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „46 Satz 1 und 2" durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2" ersetzt.
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198