Änderung § 41a FamFG vom 01.10.2026

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§ 41a FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2026 geltenden Fassung
§ 41a FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 41a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 41a Elektronische Bekanntgabe; Übermittlung; Verordnungsermächtigungen


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(1) 1 Einem Notar ist ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, als gerichtliches elektronisches Dokument bekanntzugeben. 2 Das qualifizierte Zertifikat, das einer bei der Erstellung des Dokuments verwendeten Signatur zugrunde liegt, oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat muss das Gericht erkennen lassen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Einzelheiten der Datenübermittlung und Datenspeicherung zu regeln sowie Dateiformate und Anforderungen an die Barrierefreiheit für die zu übermittelnden gerichtlichen elektronischen Dokumente festzulegen,

2. zu bestimmen, dass Gerichte neben dem gerichtlichen elektronischen Dokument bestimmte Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form übermitteln müssen, und

3. Regelungen für den Fall des Auftretens technischer Störungen anzuordnen.

 



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