Die
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:
- 1.
- Notare, soweit sie Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen beurkunden, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;
- 2.
- sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichtes übertragen sind.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken."
- 2.
- § 8 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:
- 1.
- Notare, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;
- 2.
- sonstige Urkundspersonen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken."