Artikel 11 - Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (ImmoVVDigG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 0. Dezember 0000 ErbStDV offen

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:

„(5) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:

1.
Notare, soweit sie Vereinbarungen über die Abwicklung von Erbauseinandersetzungen beurkunden, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;

2.
sonstige Urkundspersonen, soweit ihnen Geschäfte des Nachlassgerichtes übertragen sind.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken."

2.
§ 8 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für:

1.
Notare, mit der Maßgabe, dass die Anzeigen abweichend von Absatz 1 elektronisch nach Maßgabe des § 34 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes zu erstatten sind;

2.
sonstige Urkundspersonen.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist die Absendung der Anzeige von dem Notar anstelle des Vermerks auf der Urschrift im Urkundenverzeichnis zu vermerken."

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Zitierungen von Artikel 11 Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 ImmoVVDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoVVDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 20 ImmoVVDigG Inkrafttreten
... 17. (4) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. (5) Die Artikel 8 bis 11 , 13 und 15 treten an dem Tag in Kraft, an dem die jeweiligen technischen und organisatorischen ...


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