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Artikel 12 - Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare (ImmoVVDigG k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2026 AO § 31b

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 20. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 31b Absatz 2b wird gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 12 Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 ImmoVVDigG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoVVDigG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 ImmoVVDigG Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 31b ...
Artikel 20 ImmoVVDigG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Oktober 2026 in Kraft. (2) Die Artikel 5, 12 und 14 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Am 1. Januar 2027 treten in ...