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Artikel 7 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe" die Angabe „sowie vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder" eingefügt.
In § 3 Nummer 73 wird nach der Angabe „Stiftung Deutsche Sporthilfe" die Angabe „sowie vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder" eingefügt.
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Zitierungen von Artikel 7 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 9. StBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. StBerRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 9. StBerRÄndG Inkrafttreten
... 3 sowie die Artikel 8 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in ...
Zitat in folgenden Normen
Gewerbesteuergesetz (GewStG)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4167; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 36 GewStG Zeitlicher Anwendungsbereich (vom 03.07.2026)
... vor 2020 anzuwenden. (5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197 ) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden. (5c) § 19 Absatz 3 ...
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