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Artikel 8 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Juli 2026 GewStG § 16, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „280" ersetzt.

2.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 5a wird der folgende Absatz 5b eingefügt:

„(5b) § 16 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden."

b)
Die bisherigen Absätze 5b und 5c werden zu den Absätzen 5c und 5d.



 

Zitierungen von Artikel 8 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 9. StBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. StBerRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 9. StBerRÄndG Inkrafttreten
... Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3 sowie die Artikel 8 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
neugefasst durch B. v. 26.02.1997 BGBl. I S. 418, 1804; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
§ 23 GrEStG Anwendungsbereich (vom 03.07.2026)
... § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 13 Nummer 5 und 8, § 19 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 197 ) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 2. Juli 2026 verwirklicht ...