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Artikel 11 - Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht (9. StBerRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 11 Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung
Die FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom 23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
§ 8 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Das meldende deutsche Finanzinstitut hat die Daten nach den Absätzen 1 und 2 bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Liegt dem meldenden deutschen Finanzinstitut für eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika die US-amerikanische Steueridentifikationsnummer nicht vor, so können zusätzlich gemeldet werden:
- 1.
- die Steueridentifikationsnummer oder das funktionale Äquivalent jedes Ansässigkeitsstaates, wenn die elektronisch durchsuchbaren Kontoinformationen des meldenden deutschen Finanzinstituts diese Angaben enthalten, und
- 2.
- das Geburtsdatum."
Zitierungen von Artikel 11 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 9. StBerRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
9. StBerRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 13 9. StBerRÄndG Inkrafttreten
... (3) Artikel 1 Nummer 12, 13, 17 und 19 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 3 sowie die Artikel 8 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. ...
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