§ 1c Datenverarbeitung bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung
(1) Die Koordinierungsstelle erhebt und speichert mit Hilfe des von dem Täter mitzuführenden technischen Mittels automatisiert die Daten über dessen Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Die Daten sind zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verarbeitung besonders zu sichern. Sie sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Zwecke verwendet werden.
(2) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4 nur verwendet werden, wenn auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung dieser Daten, sowie gegebenenfalls der Daten nach Absatz 7 Satz 2, eine Überschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen, eine Unterschreitung der in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels gemeldet wird und soweit die Verwendung der Daten erforderlich ist zur
- 1.
- Feststellung von Verstößen gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a,
- 2.
- Abwehr einer mit dem Verstoß im Zusammenhang stehenden erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person,
- 3.
- Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels,
- 4.
- strafrechtlichen Verfolgung wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung nach den §§ 1 und 1a und der damit zusammenhängenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Personen oder
- 5.
- Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach den §§ 1 und 1a.
Die Verwendung der Daten ist sofort einzustellen, wenn aufgrund der von der Koordinierungsstelle unverzüglich nach Eingang der Meldung nach Satz 1 durchzuführenden Überprüfung der Funktionsweise des technischen Überwachungssystems von einer unrichtigen Meldung auszugehen ist.
(3) Sofern dies für ein rechtzeitiges Einschreiten der Behörden zur Abwehr einer vom Täter ausgehenden Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der geschützten Person erforderlich ist, kann die Koordinierungsstelle eine über die in der Gewaltschutzanordnung festgelegte Verbotszone hinausgehende Warnzone in dem zur Gewährleistung des Schutzes erforderlichen Umfang festlegen, bei deren Betreten auf der Grundlage einer automatisierten Verarbeitung der nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten eine Meldung generiert wird. Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 und Satz 2 gilt entsprechend. Die Koordinierungsstelle hat dem Täter den Umstand der Festlegung der Warnzone und ihre konkrete Bemessung mitzuteilen.
(4) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen unabhängig von einer Meldung nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 auch verwendet werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person unerlässlich ist.
(5) Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung des Täters keine über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung des Täters über den Umstand seiner Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen und bis dahin nicht weiter zu verarbeiten. Die Tatsache ihrer Erhebung und Löschung ist zu dokumentieren. Die gemäß Satz 3 dokumentierten Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind nach 24 Monaten oder, wenn innerhalb dieses Zeitraums eine Datenschutzkontrolle durchgeführt wird, nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen. Soweit durch die Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.
(6) Ist die Datenverarbeitung gemäß den Absätzen 2 bis 4 zulässig, darf die Koordinierungsstelle die gemäß Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks im Einzelfall erforderlich ist, übermitteln an
- 1.
- das für die Feststellung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und das für Entscheidungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 zuständige Gericht,
- 2.
- die für die Abwehr der Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 zuständigen Behörden,
- 3.
- die für die Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zuständigen Stellen,
- 4.
- die für die Verfolgung der Straftaten gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 zuständigen Strafverfolgungsbehörden,
- 5.
- weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2,
- 6.
- die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Bei einer Datenübermittlung nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 dürfen die empfangenden Stellen die Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Verfolgung des jeweiligen Zwecks erforderlich ist.
(7) Der geschützten Person können über das ihr nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellte technische Mittel automatisiert Daten über den Aufenthaltsort des Täters übermittelt werden, wenn und solange der Täter die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten geografischen Grenzen überschreitet oder die in der Gewaltschutzanordnung festgelegten Mindestabstände unterschreitet. Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Verarbeitung der Daten, die mit Hilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der geschützten Person nach § 1a Absatz 2 zur Verfügung gestellt worden ist."