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§ 1b - Gewaltschutzgesetz (GewSchG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3513; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-38 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 402-38 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse
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§ 1b Gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen
...
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz G. v. 2. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 m.W.v. 10. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 1b GewSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 10.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz vom 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1b GewSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1b GewSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
G. v. 02.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 198
Artikel 1 ElAufÜbEG Änderung des Gewaltschutzgesetzes
... ihm zur Verfügung gestellte Mobiltelefon, unverzüglich an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben. § 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; ... an die Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 herauszugeben. § 1b Aufgaben der Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung (1) Im Fall einer ... 5. weitere nach Landesrecht zuständige Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2, 6. die ... Stellen nach § 1b Absatz 1 Satz 1 und 3 zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1b Absatz 1 Satz 2 , 6. die geschützte Person zur Abwehr einer für sie bestehenden Gefahr ...
Artikel 2 ElAufÜbEG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... des Kindes entsteht. § 1a Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 1b und 1c des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend. Dem Kind kann ein technisches Mittel zur ...
Artikel 4 ElAufÜbEG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Gericht teilt Anordnungen nach § 94b Absatz 1 unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes und der zuständigen Polizeibehörde mit. (3) Für die Einstellung der ... sowie deren Änderung und Aufhebung unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes , der zuständigen Polizeibehörde und dem Jugendamt mit." ... den Eintritt der Wirkungslosigkeit der Anordnungen unverzüglich der Koordinierungsstelle nach § 1b Absatz 1 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes , der zuständigen Polizeibehörde und, wenn Kinder in dem Haushalt leben, dem Jugendamt ...
Artikel 6 ElAufÜbEG Änderung des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes 1)
... 9 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die §§ 1a, 1b und 3 des Gewaltschutzgesetzes gelten entsprechend." 5. § 24 wird durch den ...
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